Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/205: Verordnungspaket zum neuen Chemikalienrecht · 99 Seiten

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Art. 27 Verwendung von Daten früherer Gesuchstellerinnen

Die SGCI [56] und ecoswiss [60]) beantragen, dass das Recht an den eigenen Daten nur zur Vermeidung von Tierversuchen eingeschränkt wird. Die Schutzfristen sollen aber auf 10 Jahre ausgedehnt werden, und das Vorgehen und die Entschädigung seien vorzusehen (s. auch Anträge der SGCI [56] auf Änderungen von Art. 20 ChemV). Dagegen lehnen ACIMA [40], Ciba [51], ecoswiss [60] und Lonza [116] ab, dass Schutzfristen für Daten aus Tierversuchen gemäss ChemV verkürzt werden. Ciba [51] und Lonza [116] verlangen die Übernahme der Fristen aus der Richtlinie 98/8/EG (Art. 12). Für Versuche, die weniger als 30 Tage dauern, scheint es Ciba [51], ecoswiss [60] und Lonza [116] nicht gerechtfertigt, dass sie nur ein Jahr Schutz geniessen. Neben dem Zeitfaktor würden auch die Kosten eine entscheidende Rolle spielen. Die Verwendung von Daten des Wirkstoffes (ACIMA [40], Lonza [116]) sowie die Daten der Rahmenformulierung (Ciba [51]) soll klarer vom Artikel abgedeckt werden. Ciba [51], ecoswiss [60] und Lonza [116] sind der Ansicht, dass um doppelt durchgeführte Versuche an Wirbeltieren zu vermeiden, der Zweit- und Drittanmelder die Rechte an solchen Studien vom Erstanmelder kaufen können muss (nur die Tierversuchstudien). Wenn keine Einigung erzielt werde, solle die Anmeldestelle die betroffenen Parteien auffordern, alle nötigen Schritte zu unternehmen, um eine Vereinbarung über die Entschädigung zu treffen. Ciba [51] und ecoswiss [60], meinen die SGCI könnte hier Regeln aufstellen, die ein faires Kostensplitting erlauben.

ACIMA [40], Ciba [51], SGCI [56], ecoswiss [60], SKW [62], Ciba [51], ecoswiss [60] und Lonza [116] beantragen, dass der Absatz 2 umformuliert wird. "... so kann die Anmeldestelle einen Bezug auf die Unterlagen .... erlauben" statt ".... so kann sie [Gesuchstellerin] verlangen, dass die Anmeldestelle...wenn eine Bescheinigung der Srstanmelderin vorliegt...". Ciba [51], SGCI [56], ecoswiss [60], und Lonza [116] machen einen neuen Vorschlag für einen Absatz 3 und nehmen dabei Bezug auf den modifizierten Art. 20 Abs. 3 ChemV. Ciba [51], SGCI [56], ecoswiss [60], Lonza [116], ACIMA [40] und SKW [62] wünschen einen Verweis auf Art. 28 VBP, um Klarheit zu schaffen.

ACIMA [40] macht einen neuen Vorschlag für die Absätze 3, 4 und 5 (mit Art. 20 ChemV abzustimmen), in denen der Verlauf näher beschrieben wird (statt eines Verweises).

Art. 29 Voranfragepflicht

SGCI [56], ecoswiss [60] und Lonza [116] verlangen, dass die Anforderungen an den potenziellen Antragsteller erwähnt werden. Insbesondere sollen die Anforderungen nach Art. 15 oder eine Zugangsbescheinigung vorgelegt werden.

6. Abschnitt: Ausnahmesituationen Art. 30

Nach SH [22], GL [47], AI [117] und BD ZH [119] sollen in Absatz 2 auch pathogene Organismen erwähnt werden.

3. Kapitel: Forschung und Entwicklung

BD ZH [119] hält fest, dass die ESV für alle F&E-Versuche mit Organismen gilt, unabhängig davon, ob sie als Biozidprodukte zugelassen sind oder nicht.

Art. 32 Bewilligungspflicht für Freisetzungsversuche

Je nach Verwendungszweck des zu testenden BP, das Mikroorganismen oder GVO enthält, könne die Beurteilung der Umweltauswirkungen unterschiedlich ausfallen. Für BD ZH soll deshalb der Verwendungszweck berücksichtigt werden, so dass ev. keine Bewilligung gemäss FrSV notwendig wäre. Nach APDP [16] soll nur für neue Wirkstoffe eine Bewilligung verlangt werden.

4. Kapitel: Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis Art. 34 Ausschluss der Vertraulichkeit

Die Regelungen zum Ausschluss der Vertraulichkeit werden von GBI [88] und SGB [105] ausdrücklich begrüsst.

5. Kapitel: Einstufung, Verpackung, Denaturierung, Kennzeichnung und Sicherheitsdatenblatt Art. 38 Kennzeichnung

Die Regelungen zur Kennzeichnung werden von GBI [88], SGB [105], FRC [142] und asci [169] begrüsst. Insbesondere unterstützen FRC [142] und asci [169] die Anforderung, dass Nebenwirkungen und Informationen zur Entsorgung auf der Etikette stehen müssen.

Nach VSLF [38], ACIMA [40], SGCI [56], ecoswiss [60] und VSchS [111] soll die Nennung der Schweizer Gesuchstellerin auf der Etikette nicht bei Produkten verlangt werden, welche in der Schweiz durch Anerkennung einer Zulassung oder Registrierung der EU oder EFTA auf den Markt kommen. Die EU-Nummer soll hier übernommen werden. Wird die EU-Nummer später erteilt, soll sie gemäss VSLF [38], ACIMA [40], Ciba [51], SGCI [56], ecoswiss [60], SKW [62], VSchS [111] und Lonza [116]) in der Schweiz nachträglich übernommen werden dürfen. VSLF [38] weist darauf hin, dass die Angaben nach Absatz 3 Buchstabe j oft gar nicht bekannt seien. VSLF [38], ACIMA [40], Ciba [51], SGCI [56], ecoswiss [60], SKW [62], VSchS [111] machen darauf aufmerksam. dass Information nach Absatz 4 im Sinne der RL auch auf einem Merkblatt enthalten seien können.