Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/205: Verordnungspaket zum neuen Chemikalienrecht · 99 Seiten

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Für TVS [70] ist nicht klar, wie behandelte Gegenstände (z.B. antibakterielle Textilien) gekennzeichnet werden müssen.

Art. 39 Deklaration gentechnisch veränderter Mikroorganismen

Die Kennzeichungspflicht für GVO-Produkte wird von FRC [142] und asci [169] begrüsst. Toleranzschwellen sollen so tief wie möglich gehalten und regelmässig an die neueren Techniken angepasst werden.

Art. 40 Sicherheitsdatenblatt

Die Sicherheitsdatenblätter sollen von den Behörden auch in englischer Sprache akzeptiert werden. Der Aufwand für eine Übersetzung in eine Landessprache ist für SKW [62] unverhältnismässig.

6. Kapitel: Umgang mit Biozidprodukten Art. 41 Sorgfaltspflicht

Der Text sei dem Art. 4 FrSV anzupassen, damit die Stoffwechselprodukte und Abfälle von Biozidprodukten mit Mikroorganismen keine Gefährdung für Mensch und Umwelt darstellen können (BD ZH [119]).

Für GE [122] und JU [168] beurteilen die kantonale Kontrolle des Umgangs mit BP als erheblichen Mehraufwand.

Art. 43 Abgabe

Für ACIMA [40], Ciba [51], SGCI [56], ecoswiss [60], SKW [62] und VSchS [111] geht das Verbot der Abgabe giftiger Produkte an private Endverbraucher nach Anhang 1.10 Kap. 21 ChemRRV über die Bestimmungen der Richtlinie 98/8/EG hinaus. Eine alleinige Abstützung auf dem Gefährdungspotential ohne Risikoanalyse sei für bestimmte Produktetypen nicht angebracht.

Art. 46 Verwendungsbeschränkungen

Die Bestimmungen sind für BD ZH [119] nicht klar formuliert.

Art. 48 Werbung

ZG [46], LU [66], SZ [101], TI [118], BD ZH [119], AR [120], SO [171] und UK [172]) verlangen, dass auf Art. 69-70 ChemV verwiesen wird. Da Umweltargumente gleich wichtig für Biozidprodukte wie für Chemikalien seien

7. Kapitel: Vollzug

3 1. Abschnitt: Bund Art. 51 Aufgaben der Anmeldestelle und Zusammenarbeit

Prométerre [31] und AgorA [39] äussern sich kritsch zum Vetorecht der Beurteilungsstellen.

Art. 55 Gebühren

Vor allem seitens der Wirtschaft (KFN [5] VSLF [38], ACIMA [40], SGCI [56], ecoswiss [60], VSchS [111] und econom [104] wird eine Senkung der Gebühren verlangt. Befürchtet wird von VSLF [38], ACIMA [40], SGCI [56], ecoswiss [60], econom [104] und VSchS [111], dass zu hohe Gebühren innovationshemmend sind und zu einem Einfrieren des Standes der Technik führen. Andermatt [93] befürchtet als Anbieter von Nischenprodukten aus naturidentischen Stoffen, dass seine Produkte durch die unverhältnismässigen Gebühren verschwinden werden. APDP [16] lehnt gewisse notierten Beträge kategorisch ab.

2. Abschnitt: Kantone Art. 56 Kontrolle

LU [66], SZ [101], SG [112], BD ZH [119], AR [120], SO [171] sowie GSG [71] und UK [172] beantragen die Streichung von Absatz 2 Buchstabe d. Die Voranfragepflicht sei durch den Bund zu überprüfen. SH [22], TG [23], ZG [46], GL [47], LU [66], SZ [101], SG [112], BD ZH [119], AR [120], SO [171] sowie GSG [71] und UK [172] beantragen die Aufnahme einer Kostenregelung für den kantonalen Vollzug. Die verantwortliche Person habe bei Beanstandungen die Kosten der Kontrolle zu tragen. SH [22] und GL [47] verlangen eine Anpassung an Artikel 86 ChemV. AI [117] möchte, dass die von den Kantonen durchgeführte Marktkontrolle in allen vier Verordnungen übereinstimmend beschrieben wird. Für SH [22] müssen die Vollzugsbehörden vom Hersteller eine aktuelle, validierte Analysenmethode und die Referenzsubstanz verlangen können.

3. Abschnitt: Übertragung von Aufgaben und Befugnissen an Dritte Art. 57

VSLF [38], ACIMA [40], SGCI [56], ecoswiss [60] und Lonza [116] lehnen die Regelung grundsätzlich ab und beantragen den Artikel zu streichen. Die Prüfung auf Vollständigkeit und die Bewertung der Unterlagen sei eine Amtsaufgabe und dürfe nicht an öffentlichrechtliche Körperschaften oder Private übertragen werden. Für GSG [71], BD ZH [119], AR [120] und UK [172] muss bei "zuständigen Stellen" präzisert werden, dass es sich um "Bundesstellen" handelt. Auslagerungen durch die Kantone werden im kantonalen Recht zu regeln sein.