Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/34: Verordnungen zum neuen Krankenversicherungsgesetz · 51 Seiten

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Verordnung über die Beiträge des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung

vom 12. April 1995

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 66 und 96 des Bundesgesetzes vom 18. März 19941)über die Krankenversicherung (Gesetz)

verordnet:

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt die in Artikel 66 des Gesetzes vorgesehene Aufteilung der Beiträge des Bundes ah die Kantone sowie die Verpflichtung der Kantone, die Beiträge des Bundes aus eigenen Mitteln aufzustocken.

Art. 2 Bundes- und Kantonsbeitrag

1Der Höchstbetrag des Anteils jedes Kantons ergibt sich aus der Aufteilung des gesamten Bundesbeitrages aufgrund des Verteilungsschlüssels nach Artikel 3.

2Die von den Kantonen aus eigenen Mittelnzu erbringenden Beiträge werden aufgrund der Höchstbeträge nach Absatz 1 festgesetzt.

ISR ...; AS ... (BBI 1994 I1236) 12.4.1095