Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/34: Verordnungen zum neuen Krankenversicherungsgesetz · 51 Seiten
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Art. 4 Berechnungsgrundlagen
1Für die Wohnbevölkerungder Kantone sind die Zahlen der letzten Erhebung über die mittlere Wohnbevölkerung massgebend.
2Die Finanzkraft der Kantone ergibt sich aus den Indexzahlen für die entsprechenden Jahre, wie sie nach den Artikeln2-4 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19591) über den Finanzausgleich unter den Kantonen ermittelt worden ist.
31nZusammenarbeit mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung veröffentlicht das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) jeweils im April die Höchst- bzw. Mindestbeträge der Bundes- bzw. Kantonsbeiträge für das folgende Jahr.
Art. 5 Antrag auf Bundesbeiträge
1Die Kantone haben dem BSV bis zum 31. Januar eine Aufstellungder für das laufende Jahr vorgesehenen Verbilligungsbeiträge auf dem dafür bestimmten Formular einzureichen. Sie geben dem BSV die kantonalrechtlichen Bestimmungen bekannt, nach denen diese Beiträge ausgerichtet werden.
2Kantone, welche die von ihnenzu übernehmenden Beiträge nach Artikel 66 Absatz 5 des Gesetzes kürzen, haben dem BSV den entsprechenden Prozentsat2 der Kürzung mit der Aufstellung nach Absatz 1 mitzuteilen. Das BSV berücksichtigt diese Kürzung bei der Auszahlung der Bundesbeiträge.
Art. 6 Auszahlung
Die Bundesbeiträge werden wie folgt ausbezahlt:
a. 80 Prozent aufgrund der Aufstellung nach Artikel 5 Absatz 1 in drei Raten im
laufenden Jahr;
b. die restlichen Beiträge in der Regel spätestens 3 Monate nach Eingang der
Schlussabrechnung im folgenden Jahr.
ISR 613.1