Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2004/100: Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr · 169 Seiten

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Vernehmlassung der Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr Seite 133 von 169

beigetragen haben. Eine ungerechtfertigte Regelung ist auch die kurze Verjährungsfrist von zwei Jahren (Art. 14 EHG), wogegen Artikel 60 OR eine einjährige Frist seit Kenntnis des Schadens und des Haftpflichtigen und eine zehnjährige Frist seit der schädigenden Handlung vorsieht.

5.2 Revisionsarbeiten

Im Zusammenhang mit den Bestrebungen zur Vereinheitlichung des schweizerischen Haftpflichtrechts wurden auch Vorschläge zur Revision der Eisenbahn-Haftpflicht unterbreitet. 1967 befasste sich der Schweizerische Juristentag mit der Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts68. 1991 legte die vom Eidg. Justiz- und Polizeidepartement eingesetzte Studienkommission für die Gesamtrevision des Haftpflichtrechts eine Bericht mit Vorschlägen in Thesenform vor. Sie nannte die Revision des EHG als ein Vorhaben, das vor der Gesamtrevision verwirklicht werden könne69. Gestützt auf den Bericht der Studienkommission arbeiteten die Professoren Pierre Widmer und Pierre Wessner einen Vorentwurf aus (Vorentwurf Widmer/Wessner)70. Über diesen wurde in den Jahren 2000/2001 eine Vernehmlassung durchgeführt.

Der Vorentwurf sah die Schaffung eines Allgemeinen Teils des Haftpflichtrechts im Obligationenrecht und die Anpassung der haftpflichtrechtlichen Spezialgesetze an den Allgemeinen Teil vor. Das EHG sollte aufgehoben werden. Stattdessen wurde eine Norm über Gefährdungshaftung im Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195771 (Art. 40b VE-EBG) vorgesehen. Danach haftete der Betreiber einer Eisenbahn-, Seilbahn oder Skiliftunternehmung für den Schaden, der aus der Verwirklichung der charakteristischen Risiken entsteht, die seinen Tätigkeiten innewohnen. Die Gefährdungshaftung galt für alle Sachschäden und für die Genugtuung. Verschiedene im EHG geregelte Fragen wurden neu im Allgemeinen Teil des Haftpflichtrechts geregelt, so dass die entsprechenden Bestimmungen des EHG aufgehoben werden konnten. Der Vorentwurf sah vor, dass die ausservertragliche Gefährdungshaftung auch die Schädigung unter Vertragspartnern (positive Vertragsverletzung) regelt. Dementsprechend wurde im Transportgesetz nur eine Regelung für Schäden beibehalten, die nicht auf die charakteristischen Risiken des Eisenbahnbetriebs zurückzuführen sind (Art. 40b Abs. 3 VE-EBG, Art. 19, 23, 39 VE-TG).

Die Vernehmlassungen zum Vorentwurf als Ganzes waren kontrovers. Zwar wurde das Anliegen der Vereinheitlichung mehrheitlich begrüsst. Doch viele Stellungnahmen erachteten den Vorentwurf als zu geschädigtenfreundlich. Die Ausdehnung der ausservertraglichen

67 BGE 56 II 63 ff., 64 f., wo die Regelung von Art. 11 EHG als "bizarr" bezeichnet wird.

68 Stark 1 ff.

69 Bericht der Studienkommission für die Gesamtrevision des Haftpflichtrechts, S. 197.

70 Siehe Literaturverzeichnis.

71 SR 742.101