Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2004/100: Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr · 169 Seiten
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Vernehmlassung der Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr Seite 129 von 169
im Zusammenhang stehen: Nur für Schäden an Sachen in der Obhut einer Person, die bei einem Unfall getötet oder verletzt wurde, gilt die Gefährdungshaftung (Art. 11).
Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt, Verschulden Dritter oder des Geschädigten verursacht worden ist (Art. 1 Abs. 2) oder wenn der Geschädigte sich durch eine verbrecherische oder unredliche Handlung mit der Eisenbahn in Berührung gebracht hat (Art. 6); der Inhaber der Eisenbahnunternehmung kann ganz oder teilweise von der Haftung befreit werden, wenn sich der Geschädigte durch wissentliche Übertretung polizeilicher Vorschriften mit der Eisenbahn in Berührung gebracht hat (Art. 7).
Das EHG regelt ausführlich die Einzelheiten der Haftung:
- die Berechnung des Schadens bei Tod (Art. 2), Körperverletzung (Art. 3 und 10),
Sachschaden (Art. 12) sowie im Fall, wo die haftbare Eisenbahnunternehmung Prämien für eine Unfallversicherung des Geschädigten bezahlt hat (Art. 13).
- die Art des Schadenersatzes (Kapital oder Rente, Art. 9); die Ermässigung des Scha-
denersatzes bei ungewöhnlich hohem Erwerb des Geschädigten (Art. 4) oder wenn den Geschädigten einen Teil der Schuld am Unfall trifft (Art. 5).
- die Verjährung (Art. 14). Die Ansprüche verjähren in zwei Jahren vom Tag des Unfalls
an gerechnet.
- das Verbot der Abtretung von Ersatzansprüchen der Arbeiter und Angestellten der
Unternehmung (Art. 15) sowie des Ausschlusses oder der Beschränkung der Haftung durch Reglemente, Bekanntmachungen oder Vereinbarung (Art. 16); die Möglichkeit, Entschädigungsvereinbarungen anzufechten (Art. 17)
- den Rückgriff der Eisenbahnunternehmung auf Dritte (Art. 18)
- die freie Beweiswürdigung (Art. 20).
Schliesslich wird festgelegt, dass eine Eisenbahnunternehmung, welche die Infrastruktur einer anderen Unternehmung benützt, ausschliesslich haftet (Art. 25).
Entsprechend seinem Titel ist das EHG auch auf Dampfschifffahrtsunternehmungen und die Post anwendbar (Art. 24 EHG). Der Anwendungsbereich wird heute aber durch Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 199349 über die Personenbeförderung und die Zulassung als Strassentransportunternehmung (PBG) umschrieben: Demnach sind neben der schweizerischen Post alle eidgenössisch konzessionierten Unternehmungen dem EHG unterstellt; dazu gehören einerseits die konzessionierten Schifffahrtsunternehmungen, anderseits die konzessionierten Luftseilbahnen. Für Motorfahrzeuge gelten demgegenüber nach Artikel 5 Absatz 2 PBG die Haftpflichtbestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember
49 SR 744.10