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Vernehmlassung 2004/100: Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr · 4 Seiten

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Eisenbahngesetz

Anhang

(Ziff. II)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

I

Das Bundesgesetz vom 28. März 19057 über die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschifffahrtsunternehmungen und der Schweizerischen Post wird aufgehoben.

II

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Personenbeförderungsgesetz vom …8

Art. 13 Abs. 1

1

Die konzessionierten Unternehmen sind den Haftpflichtbestimmungen des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19579 (Art. 40b-40f) unterstellt.

Art. 25 Abs. 2 und 3

2

Das Unternehmen haftet für den Verlust oder die Beschädigung von Handgepäck, wenn:

a. der Schaden bei einem Unfall entstand, bei dem die reisende Person, die das Handgepäck unter ihrer Obhut hatte, getötet oder verletzt wurde und das Unternehmen für den Körperschaden haftet; oder

b. das Unternehmen den Schaden auf andere Weise verursachte und nicht beweist, dass es dafür kein Verschulden trifft.

3

Reisende haften für alle Schäden, die durch das Handgepäck entstehen, wenn sie nicht beweisen, dass sie dafür kein Verschulden trifft.

7 BS 2 810, AS 41 329, 61 785, 1997 2452, 1998 2835, 2000 2355

8 SR …

9 SR 742.101