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Vernehmlassung 2004/100: Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr · 4 Seiten
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Eisenbahngesetz
2. Bundesgesetz vom …10 über Seilbahnen zur Personenbeförderung
Art. 20 Haftpflicht
Der Betreiber oder die Betreiberin einer Seilbahn ist den Haftpflichtbestimmungen des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195711 (Art. 40b-40f) unterstellt.
3. Bundesgesetz vom 3. Oktober 197512 über die Binnenschifffahrt
Gliederungstitel vor Art. 30a
6. Kapitel: Haftpflicht und Versicherung
Art. 30a (neu) Haftpflicht
Die konzessionierten Schifffahrtsunternehmen sind den Haftpflichtbestimmungen des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195713 (Art. 40b-40f) unterstellt.