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Vernehmlassung 2004/100: Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr · 4 Seiten
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Eisenbahngesetz
Art. 40c Entlastung
1
Der Inhaber oder die Inhaberin wird von der Haftpflicht entlastet, wenn ein Sachverhalt, der ihm oder ihr nicht zugerechnet werden kann, so intensiv zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, dass er als dessen Hauptursache anzusehen ist.
2
Derartige Sachverhalte sind insbesondere:
a. höhere Gewalt; oder
b. grobes Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person.
Art. 40d Benützung der Infrastruktur
Benützt ein Eisenbahnunternehmen die Infrastruktur eines anderen Eisenbahnunternehmens, so haften die Inhaber oder Inhaberinnen dieser Unternehmen solidarisch.
Art. 40e Vereinbarungen
1
Vereinbarungen, welche die Haftpflicht nach diesem Gesetz wegbedingen oder beschränken, sind nichtig.
2
Vereinbarungen, die offensichtlich unzulängliche Entschädigungen festsetzen, sind innert eines Jahres nach ihrem Abschluss anfechtbar.
Art. 40f Anwendbarkeit des Obligationenrechts
Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, richtet sich die Haftung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts6 über die unerlaubten Handlungen.
II
Die Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
III
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
6 SR 220