Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/64: Revision des Patentgesetzes · 59 Seiten

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Informierte Zustimmung

Die im Bericht dargelegte Rechtsauffassung, der zufolge das Vorliegen der informierten Zustimmung in die Entnahme humanen biologischen Materials im Rahmen der Prüfung im Patenterteilungsverfahren keine Berücksichtigung finden kann und daher nicht als Anwen dungsfall eines Verstosses gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten gesetzlich zu verankern ist, wird von einer Reihe von Kantonen (AG, BE, BL, NE, TG, ZG), von Krei sen der Wirtschaft (economiesuisse, SGCI, FER), von Fachrechtskreisen und Teilen der Forschung (Uni NE, Uni ZH – RI, Uni ZH – BRI, VIPS) geteilt. AI, JU, VS, ZH, Uni GE – FS, Uni ZH – EZ, GenAU sowie C.F. sprechen sich dafür aus, die Patentierbarkeit einer auf humanem biologischem Material gestützten Erfindung an das Erfordernis der vorgän gigen freien Zustimmung der betroffenen Person zu binden. ZH macht die Einschränkung, dass dies nicht der Fall sein solle, wenn eine solche Zustimmung nur unverhältnismässig schwierig beigebracht werden könne.

Artikel 8a Schutz aus Verfahrenspatenten

Die Klarstellung gegenüber dem geltenden Artikel 8 Absatz 3 PatG, dass der abgeleitete Erzeugnisschutz ein Herstellungsverfahren voraussetzt (Art. 8a Abs. 1 EPatG ), wurde ins gesamt positiv aufgenommen. Ausdrückliche Zustimmung erhielt diese Präzisierung aus Kreisen der Entwicklungs , Umwelt und Konsumentenschutzorganisationen (BIO SU ISSE, Blauen Institut, EvB, FO, GenAu, Greenpeace, Med, sag, SGSG, SKF, SKS, Sto pOGM, Swissaid, WWF) sowie aus Fachrechtskreisen (AIPPI, SAV, Uni NE, PA6) und von Uni GE – FD. Nach Ansicht von PA3, VSP und VESPA sollte der Wortlaut zur Vermeidung eines Widerspruchs mit Artikel 64 Absatz 2 EPÜ an diesen angepasst und die weitere Klä rung der Schutzwirkung von Durchgriffsansprüchen den Gerichten überlassen werden. Einzig Uni ZH – unitectra lehnt die Präzisierung bezüglich Herstellungsverfahren sowie den damit verbundenen Ausschluss von Durchgriffsansprüchen im Rahmen von Scree ningverfahren entschieden ab. Neue Targets sowie Screeningverfahren würden häufig von Universitätsforschern bereitgestellt. Universitäten seien indessen nicht in der Lage, ein Screening nach chemischen Molekülen durchzuführen, da sie keinen Zugang zu chemi schen Bibliotheken hätten. Solche Screenings würden daher von der Industrie durchge führt, die aufgrund der Regelung nunmehr Patente für die gefundenen chemischen Mole küle beanspruchen könnte. Folglich würden die Universitätsforscher um die Früchte ihrer Arbeit gebracht. KoBS und SVBW lehnen den abgeleiteten Erzeugnisschutz insgesamt ab.

Die Ausdehnung des abgeleiteten Verfahrensschutzes auf Erzeugnisse, die durch Ver mehrung erhalten wurden (Art. 8a Abs. 2 E PatG), wird in einer Vielzahl von Stellungnah men (OW, SH, CSP, GPS, SP, Basler Appell, BIO SUISSE, Blauen Institut, EvB, FO, Ge nAu, Greenpeace, KoBE, KoBS, Med, sag, sek, SGSG, SKF, SKS, StopOGM, Swissaid und WWF) als zu weitreichend abgelehnt. Begrüsst wird dieser Vorschlag in Fachrechts kreisen (AIPPI, PA6, SAV, Uni GE – FD und Uni NE). Uni NE weist darauf hin, dass mit der Erschöpfungsregelung, dem Landwirteprivileg, dem Züchterprivileg und der Ausnahme in Bezug auf die Auskreuzung das erforderliche Gleichgewicht gefunden wurde. Auch die