Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/64: Revision des Patentgesetzes · 59 Seiten
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eine gentechnische Veränderung einem Tier zufügt, und dem möglichen Nutzen ab. Dies sei eine Thematik des Gentechnikgesetzes. Einzig ASR stimmt dem Vorschlag zu.
Der Patentierungsausschluss von Pflanzensorten und Tierrassen (Art. 2 Abs. 4 Bst. a E PatG) soll nach Ansicht von OW, SH und SBV nicht durch eine breite Anspruchsformulie rung umgangen werden können. SBV regt an, dass nur die Verfahren zur Veränderung von Pflanzen und Tieren patentiert werden können. Über den abgeleiteten Verfahrens schutz würden auch die entsprechenden Pflanzen und Tiere geschützt. Weiter sei zu über legen, ob nicht bloss der Sortenschutz ausreicht. ASR und AGORA begrüssen demge genüber den Ausschluss, auch wenn er nicht für Ansprüche gilt, die auf Pflanzen oder Tie re gerichtet sind. ASR fordert dafür aber im Bereich der Tierzucht ein Landwirteprivileg, das die Weiterzucht ermöglicht, indem es die züchterische Verwendung von genetisch veränderten Tieren umfasst. AGORA wiederum zeigt sich skeptisch in Bezug auf die Pa tentierung technischer und mikrobiologischer Verfahren. CSP, GPS und SP, Entwick lungs , Umwelt , Tierschutz und Konsumentenschutzorganisationen (Basler Appell, BIO SUISSE, Blauen Institut, EvB, FO, GenAu, Greenpeace, KoBE, KoBS, Med, sag, SGSG, SKF, SKS, SPIB, StopOGM, STS, SVBW und Swissaid) sowie sek und JS lehnen die Pa tentierung von Pflanzen und Tieren sowie deren Bestandteile ab. Der Gesetzesvorschlag wird als Verstoss gegen die Würde der Kreatur oder als eine Umgehung des bestehenden Verbots der Patentierung von Pflanzensorten und Tierrassen gewertet. Für technische und mikrobiologische Verfahren sowie für Verfahren des Pflanzenanbaus und der Ernte sollten zufolge einer Vielzahl dieser Stellungnahmen auch keine Patente erteilt werden. Laut FMH sind Tiere und Pflanzen weder Mensch noch Sache, weshalb eine alternative Lösung in Form eigener Schutznormen zu finden sei. Demgegenüber vertritt eine Mehrheit der E KAH, dass die Patentierung von Pflanzen und Tieren generell zulässig sein soll. SGCI be grüsst die Kodifizierung der Rechtsprechung des Europäischen Patentamts und RA2 die Möglichkeit der Patentierung mikrobiologischer Verfahren.
Der bestehende Ausschluss von Verfahren der Chirurgie, Therapie und Diagnostik, die am menschlichen oder am tierischen Körper angewendet werden (Art. 2 Abs. 4 Bst. b E PatG), wird von CSP, GPS und SP, Entwicklungs , Umwelt , Tierschutz und Konsumen tenschutzorganisationen (Basler Appell, BIO SUISSE, Blauen Institut, EvB, FO, GenAu, Greenpeace, KoBE, KoBS, Med, sag, SGSG, SKF, SKS, SPIB, StopOGM, STS, SVBW und Swissaid) sowie sek und DJS als zu eng angesehen. Verfahren der Chirurgie, Thera pie und Diagnostik sollten von der Patentierung ausgeschlossen, unbesehen davon, ob sie am oder ausserhalb vom menschlichen Körper angewendet werden. Weiter sollten auch die dabei verwendeten Stoffe und Stoffgemische nicht patentiert werden können. SGIM wünscht, dass auch Verfahren der Prävention von der Patentierung ausgenommen wer den.
5 Bundesgesetz vom 21. März 2003 über die Gentechnik im Ausserhumanbereich (Gentechnikgesetz, GTG); SR 814.91.