Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/64: Revision des Patentgesetzes · 59 Seiten
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4.1.2 Bemerkungen nach Artikel
Artikel 2 Patentierungsausschlüsse
Der Grundsatz in Artikel 2 Absatz 1 E PatG, dem zufolge der menschliche Körper in allen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung nicht patentierbar ist, ist unwidersprochen und wird zum Teil ausdrücklich begrüsst (SO, GPS, Basler Appell, BIO SUISSE, Blauen Insti tut, EvB, FO, FRC, Greenpeace, GenAu, Med, sag, SGSG, SKF, SKS, SPIB, StopOGM, Swissaid).
Die Patentierbarkeit von Bestandteilen des menschlichen Körpers (Art. 2 Abs. 2 E PatG) wird von einigen Kantonen (BS, FR, NE), von CVP und SSV sowie seitens der Wirtschaft, der Forschung und der Fachrechtsorganisationen (SGV – CVAM, Centre patronal, FER, ETH, Uni NE, Uni ZH – unitectra, AIPPI, PA6) befürwortet. Vereinzelt wird begrüsst, dass Gensequenzen nur dann patentierbar sind, wenn neben der Charakterisierung des Gens auch deren Funktion bekannt ist (SSV, ETH, SGMG), oder umgekehrt das Kriterium des technischen Nutzeffekts als zu einschränkend abgelehnt (Centre patronal). Auf der ande ren Seite lehnen 4 Kantone (JU, LU, SH, ZH), 3 Parteien (GPS, CSP, SP), Entwicklungs , Umwelt , Tierschutz und Konsumentenschutzorganisationen (Basler Appell, BIO SUISSE, Blauen Institut, EvB, FO, FRC, Greenpeace, GenAu, KoBE, KoBS, Med, sag, SGSG, SKF, SKS, SPIB, StopOGM, SVBW, Swissaid) sowie Vertreter aus Kreisen der Ethik (NEK, Uni ZH – EZ, sek) und des Rechts (JS, DJS) Patente betreffend Bestandteile des menschli chen Körpers ab. Die Patentierung biotechnologischer Verfahren wird demgegenüber in einigen Stellungnahmen befürwortet, selbst wenn sie an menschlichem biologischem Ma terial ausgeführt werden. Die Ablehnung von Patenten betreffend Bestandteile des menschlichen Körpers wird damit begründet, dass Bestandteile des menschlichen Körpers und ihre Funktionen Entdeckungen und keine Erfindungen darstellen. Auch ein Verstoss gegen die Menschenwürde und gegen das Prinzip des gemeinsamen Erbes der Mensch heit werden gerügt. Patente auf Bestandteile des menschlichen Körpers – so ein weiteres Argument – favorisierten einseitig die industriellen Interessen und behinderten die For schung. Zukünftige Forschungsfelder würden besetzt und blockiert. Eine dritte Gruppe von Vernehmlassungsteilnehmern lehnt mit gleichen Argumenten lediglich die Patentierung von (unveränderten) Genen in natürlicher Umgebung oder in isoliertem Zustand ab (BE, EKAH, EFBS, Uni ZH – IMG, FMH).
Im Zusammenhang mit Artikel 2 Absätzen 1 und 2 E PatG wird auch beantragt, Pflanzen, Tiere und deren Bestandteile und zum Teil auch menschliche embryonale Stammzellen von der Patentierung auszuschliessen (SP, PCS, Basler Appell, BIO SUISSE, Blauen In stitut, DJS, EvB, FO, FRC, Greenpeace, GenAu, KoBE, KoBS, Med, sag, SGSG, SKF, SKS, SPIB, StopOGM, SVBW, Swissaid, VKMB).
Die Konkretisierung des Vorbehalts der öffentlichen Ordnung und der guten Sitten (Art. 2 Abs. 3 E PatG) findet als solche insgesamt Zustimmung. TI, sek, EKAH, NEK begrüssen insbesondere, dass der Verweis auf die Menschenwürde und die Würde der Kreatur in die