Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/64: Revision des Patentgesetzes · 59 Seiten
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Der Ausschluss unveränderter menschlicher embryonaler Stammzellen und Stamm zelllinien (Art. 2 Abs. 3 Bst. d E PatG) wird mehrheitlich kritisiert. JU, LU, SO, ZH, GPS, PCS, SP, EKAH, NEK, Basler Appell, BIO SUISSE, Blauen Institut, DJS, EvB, FMH, FO, GenAu, Med, sag, sek, SGSG, SKF, SKS, SPIB, StopOGM und Swissaid beantra gen unter Hinweis auf die Menschenwürde und das verfassungsrechtliche Handelsver bot, dass veränderte menschliche embryonale Stammzellen ebenso wie unveränderte von der Patentierung ausgeschlossen werden. KoBS und SVBW wünschen zudem, dass auch tierische Stammzellen nicht patentiert werden können. Demgegenüber be grüsst die CVP ausdrücklich, dass nur unveränderte menschliche embryonale Stamm zellen von der Patentierung ausgenommen werden. AIPPI und PA6 lehnen einen ge genüber der EG Biotechnologie Richtlinie erweiterten Ausschlusskatalog als uner wünschte Barriere für künftige Entwicklungen ab. Der Ausschluss bezüglich der unver änderten menschlichen embryonalen Stammzellen wird als zu starr angesehen.
Der Ausschluss der Verwendung menschlicher Embryonen zu nicht medizinischen Zwecken (Art. 2 Abs. 3 Bst. e E PatG) ist kontrovers. JU, SO, PCS, SP, EKAH, Basler Appell, BIO SUISSE, Blauen Institut, DJS, EvB, FMH, FO, GenAu, KoBE, KoBS, Med, sag, sek, SGSG, SKF, SKS, SPIB, StopOGM, SVBW und Swissaid beantragen unter Hinweis auf die Menschenwürde und das verfassungsrechtliche Handelsverbot, dass jede Verwendung von menschlichen Embryonen von der Patentierung ausgeschlossen wird. Nach Auffassung der GPS ist die Verwendung von menschlichen Embryonen höchstens zum Nutzen des Embryon zuzulassen. Uni ZH – RI erachtet die Präzisie rung als sinnvoll, dass nur diejenigen Verwendungen von Embryonen von der Patentie rung ausgeschlossen sind, die keine medizinischen Zwecke verfolgen. Es würden die Auslegungsprobleme der EG Biotechnologie Richtlinie vermieden. KoBS und SVBW wollen auch die Verwendung tierischer Embryonen von der Patentierung ausgeschlos sen wissen.
Der Ausschluss betreffend Qualzüchtungen (Art. 2 Abs. 3 Bst. f E PatG) soll nach Auf fassung von LU, GPS, SP, Basler Appell, BIO SUISSE, Blauen Institut, EvB, FO, Ge nAu, Greenpeace, KoBE, KoBS, sag, SGSG, SKF, SKS, SPIB, StopOGM, STS, SVBW und Swissaid Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren insge samt von der Patentierung ausschliessen. Nach Ansicht der GPS und KoBE ist allen falls nur der medizinische Nutzen in die Güterabwägung einzubeziehen. Die Güterab wägung solle nach einem Teil der Patentschutzdauer wiederholt und das Patent gege benenfalls widerrufen werden. WWF beantragt, die Vorschrift ganz zu streichen, da Tiere generell nicht patentierbar sein sollen. Auch verschiedene andere Stellungnah men sprechen sich gegen eine Patentierung von Tieren aus. Laut RA1 sollte eine um fassende Güterabwägung im Rahmen des Tierschutzgesetzes oder des Gentechnik gesetzes erfolgen. RA1 regt daher eine Angleichung an Artikel 9 GTG5 an. Uni ZH – unitectra lehnt eine Güterabwägung der Erteilungsbehörde zwischen den Leiden, die