Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/64: Revision des Patentgesetzes · 59 Seiten

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quenz zwingend unterscheiden würden, seien darauf gerichtete Patente davon abgesehen voneinander unabhängig. Der Vorschlag ziele am eigentlichen Problem der spekulativen Patentanmeldungen, die zu breite Stoffansprüche haben, vorbei. Eine Beschränkung des Stoffschutzes nütze hier wenig, da die von der Anspruchsformulierung erfassten Sequen zen ohnehin die gleiche Funktion hätten. Die Patentämter seien daher aufgerufen, die Er findungshöhe und die Ausführbarkeit im gesamten beanspruchten Umfang streng zu prü fen, was bereits geschehe. Eine Intervention des Gesetzgebers sei nicht erforderlich. Ro che und RA1 wenden ausserdem ein, dass sich die Beschränkung des Stoffschutzes leicht durch einen auf Proteine gerichteten Anspruch unterlaufen lasse.

BL, FR, GE und PA1 äussern sich skeptisch bis kritisch zum Vorschlag. BL wünscht, dass die Argumente für einen absoluten Stoffschutz wohlwollend geprüft und mit den ethischen Gesichtspunkten abgewogen werden. Dem Anliegen nach einem möglichst weit reichen den Schutz solle ethisch vertretbar entsprochen werden.

Der zweckgebundene Stoffschutz für Genpatente wird unterstützt von NE, SO, TG, CVP, SSV, SBV, von weiten Teilen der Hochschul und Forschungskreise (Uni GE – FS, Uni NE, Uni – ZH BRI, Uni ZH – RI, Uni ZH – unitectra, ETH, sc nat), von den kleinen und mitt leren Biotechnologie Unternehmungen (SBA), von Kreisen der Medizin (SCG, SGMG) so wie von ASR, C.F., KoBE und StopOGM. Die Regelung verhindere eine Überbelohnung für nicht geleistete erfinderische Tätigkeit, vermeide übermässige Abhängigkeiten und schaffe einen Anreiz für weitere Forschung. Es werde ein fairer Interessenausgleich ge schaffen. Der zweckgebundene Stoffschutz für Genpatente verhindere zu breite, spekula tive Patente, anerkenne aber den Patentschutz in den Fällen, in denen eine Funktion ei nes Gens glaubwürdig beschrieben sei. Der Vorschlag sei auch nicht zu restriktiv. Es wer de das geschützt, was der Erfinder effektiv zum Stand der Technik beigetragen habe. Der zweckgebundene Stoffschutz für Genpatente sei die einzige Möglichkeit um zu verhindern, dass ein Patent auf ein Gen die Forschung anderer behindere. Es werde ein angemesse ner und effektiver Schutz erreicht. Bedenken der Industrie werden als weniger bedeutsam angesehen als die Begünstigung spekulativer Patente durch einen zu weiten Patent schutz. Nach Ansicht von Uni GE – FS sollten auch synthetisch entwickelte Gensequen zen in die Regelung einbezogen werden, da nachträglich eine übereinstimmende Sequenz in der Natur entdeckt werden könnte.

Für den Fall, dass an der Patentfähigkeit von menschlichen Körperbestandteilen fest gehalten werden sollte, befürworten ZH, CSP, GPS, SP, Entwicklungs , Umwelt und Kon sumentenschutzorganisationen (BIO SUISSE, Blauen Institut, EvB, FO, GenAu, Green peace, sag, SGSG, SKS, Swissaid) sowie Kreise der Ethik (EKAH, NEK, sek, Uni ZH – EZ) den zweckgebundenen Stoffschutz. Der Vorschlag vermeide eine Überbelohnung und übermässige Abhängigkeiten bzw. einen zu breiten Schutz, der Gefahr laufe, die For schung zu behindern und der Innovation abträglich zu sein. Die Zweckbindung des Stoff schutzes bei Gensequenzen im Gegensatz zum absoluten Stoffschutz bei chemischen Stoffen stelle keine Diskriminierung einer Technologie dar, da sich Gene und chemische Stoffe in wesentlichen Punkten unterscheiden würden.