Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/64: Revision des Patentgesetzes · 59 Seiten

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NEK befürwortet aus Gründen der Gleichbehandlung die Erstreckung des abgeleiteten Stoffschutzes auf die durch Vermehrung gewonnen Nachkommen.

Artikel 8b Fortwirkung des Schutzes für biologisch reproduzierbares Material

BE, KoBS, PSR, SPIB, SVBW, Uni GE – FS und WWF lehnen die Bestimmung über die Fortwirkung des Schutzes für biologisch reproduzierbares Material (Art. 8b E PatG) ab. Entwicklungs , Umwelt und Konsumentenschutzorganisationen (BIO SUISSE, Blauen In stitut, EvB, FO, GenAu, Greenpeace, Med, sag, SGSG, SKS, StopOGM, Swissaid) wollen eine gegenteilige Regelung. Sofern an der Patentierung von biologischem Material und Genen festgehalten wird, beantragen GPS und SP, dass gesetzlich gefordert wird, dass die genetische Information im Erzeugnis, in dem sie Eingang findet, eine wesentliche Funktion erfüllt. Die CSP erachtet die Vorschrift als nicht mehr erforderlich, wenn Patente auf Genen verboten sind. Begrüsst wird dieser Vorschlag in Fachrechtskreisen (AIPPI, PA6, SAV, Uni GE – FD und Uni NE).

Artikel 8c Schutz für Sequenzen und Teilsequenzen von Genen

Die pharmazeutische Industrie (FIT, Intergenerika, Interpharma, Roche, SGCI, vips) unter stützt von AG, BS, GR, ZG, FDP, SVP, den Wirtschaftsverbänden (economiesuisse, Cent re patronal, FER, HaBa, SGV – CVAM), Teilen der Fachrechtskreise (AIPPI, D.J., LES, PA6, RA1, RA2, SAV, Uni GE – FD, VIPS) sowie SAMW, SATW und Gen Suisse lehnen den Vorschlag, den Schutzumfang von Patenten, die Gensequenzen zum Gegenstand haben, auf die konkret offenbarte Funktion der Sequenz zu beschränken (Art. 8c Abs. 1 E PatG) ab. Sie sehen im zweckgebundenen Stoffschutz eine zu starke Schwächung des Patentschutzes auf dem innovativen Gebiet der Biotechnologie. Der eingeschränkte Schutzumfang gewährleiste keinen adäquaten Schutz. Er bedeute ein Wettbewerbs und Standortnachteil und verschlechtere die Rahmenbedingungen für die Forschung auf dem Gebiet der Biotechnologie. Damit weiterhin in die kostenintensive Forschung und Entwick lung auf diesem Gebiet investiert werde, müsse ein uneingeschränkter Stoffschutz ge währt werden. Um den Befürchtungen wie unangemessene Abhängigkeiten von Sequenz ansprüchen oder Patentanmeldungen mit spekulativen Funktionsangaben Rechnung zu tragen, braucht es keine generelle Einschränkung auf Gesetzesebene. Es genügt die Prü fung der Patenterteilungsvoraussetzungen im Einzelfall. Eine Behinderung der Forschung lasse sich durch das Forschungsprivileg und die gesetzliche Lizenz für Forschungswerk zeuge verhindern. Ein eingeschränkter Stoffschutz verstösst gegen das TRIPS Abkommen6. Der Vorschlag sei auch mit der EUBi otechnologie Richtlinie nicht vereinbar. Es wird verschiedentlich eine Regelung angeregt, der zufolge der Schutz aus einem An spruch auf die Sequenz oder Teilsequenz eines menschlichen Gens auf den Anschnitt der Sequenz beschränkt werde, der für die im Patent konkret beschriebene Funktion wesent lich ist. Roche macht sodann geltend, dass sich Spleiss Varianten eines Gens in der Se

6 Abkommen vom 15. April 1994 über handelsbezogene Aspekte an geistigem Eigentum (Anhang 1C zum Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation); SR 0.632.2.