Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/64: Revision des Patentgesetzes · 59 Seiten
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Generalklausel aufgenommen wurden. Die Verdeutlichung der abstrakten Prinzipien durch eine Aufzählung beispielhafter Ausschlusstatbestände wird als hilfreiche Richtschnur für die Rechtsanwendenden mehrheitlich befürwortet (ausdrücklich FR, TI, SBV, EKAH, Uni GE – FD, Uni ZH – RI, SAV, FRC). SAMW, sc nat, SCG, SGSG und Uni ZH – unitectra erachten indessen die Aufzählung als problematisch. Die Beschränkung auf den Bereich der Biotechnologie leiste der Wahrnehmung Vorschub, dass nur dieser Technologiebe reich ethisch verwerfliche Entwicklungen mit sich bringe. Der Gesetzgebungsprozess kön ne zudem nicht mit dem Tempo der technologischen Entwicklung und dem raschen Wan del in der ethischen Beurteilung mithalten. Diese Bedenken werden auch von Uni ZH – RI geteilt. Es wird daher angeregt, die Ausschlusstatbestände auf der Grundlage einer Kom petenznorm in Artikel 2 E PatG auf Verordnungsebene zu regeln, was eine raschere An passung an geänderte Umstände erlaube. Zum konkreten Inhalt der Aufzählung beispiel hafter Ausschlusstatbestände gibt es folgende Bemerkungen.
Der Ausschluss von Verfahren zum reproduktiven wie auch zum therapeutischen Klo nen (Art. 2 Abs. 3 Bst. a E PatG) wird von ZH, LU, CVP, GPS, PCS, SP, EKAH, BIO SUISSE, Blauen Institut, DJS, EvB, FO, FMH, Greenpeace, GenAu, Med, sag, SAMW, sek, SGSG, SKF, SKS, SPIB, StopOGM und Swissaid begrüsst, wobei vereinzelt eine ausdrückliche Nennung im Gesetz angeregt wird. Uni ZH – unitectra, Uni ZH – RI war nen demgegenüber davor, ungeachtet der unklaren Rechtslage ein Patentierungsver bot in Bezug auf das therapeutische Klonen zu statuieren und auf diese Weise eine dif ferenzierte Haltung von vornherein zu verbauen.
Der Ausschluss von Verfahren zur Bildung von Mischwesen (Art. 2 Abs. 3 Bst. b E PatG) wird von GPS, PCS, SP, Basler Appell, BIO SUISSE, Blauen Institut, DJS, EvB, FO, Greenpeace, GenAu, KoBE, KoBS, Med, sag, SGSG, SKF, SKS, SPIB, StopOGM, SVBW und Swissaid als zu eng gefasst kritisiert. Er solle auch Tiere mit menschlichen Genen bzw. Organen erfassen. Uni ZH – Ri begrüsst demgegenüber den Ausschluss grund. AIPPI und PA6 lehnen einen gegenüber der EGBiotech nologie Richtlinie erwei terten Ausschlusskatalog als unerwünschte Barriere für künftige Entwicklungen ab.
Der Ausschluss von Verfahren der Parthenogenese (Art. 2 Abs. 3 Bst. c E PatG) wird von GPS, PCS, SP, BIO SUISSE, Blauen Institut, EvB, FO, GenAu, Med, sag, SGSG, SKF, SKS, StopOGM, Swissaid und Uni ZH – RI begrüsst. AIPPI und PA6 lehnen ei nen gegenüber der EG Biotechnologie Richtlinie erweiterten Ausschlusskatalog als unerwünschte Barriere für künftige Entwicklungen ab. Der Ausschluss bezüglich der Parthenogenese wird als zu starr angesehen.
Der Ausschluss von Verfahren zur Veränderung der in der Keimbahn enthaltenen Iden tität des menschlichen Lebewesens (Art. 2 Abs. 3 Bst. d E PatG) wird von PCS, SP, BIO SUISSE, Blauen Institut, EvB, FO, GenAu, Med, sag, SGSG, SKF, SKS, Sto pOGM und Swissaid begrüsst. Die GPS beantragt, dass neben der Keimbahntherapie auch die somatische Gentherapie aufgrund von Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b E PatG von der Patentierung ausgeschlossen wird.