Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/64: Revision des Patentgesetzes · 59 Seiten

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renz. Das Privileg stelle nicht nur die angewandte Forschung, sondern auch die Grund lagenforschung sicher und gewährleiste das dem Patentsystem innewohnende Ziel der Förderung der Forschung und der technologischen Entwicklung. Die GPS erachtet das Privileg indessen als zu eng. Die Forschung zu wissenschaftlichen Zwecken, zumin dest aber die universitäre Grundlagenforschung, sollte auch frei sein, wenn die paten tierte Erfindung nicht Gegenstand, sondern Hilfsmittel der Forschung sei. W.J. J. hält dafür, dass das Forschungsprivileg die Vorbereitung eines Markteintritts eines Nach ahmers zum Nachteil der KMU begünstige, die sich gegen die Verletzung kaum zur Wehr setzen könnten. Es bedeute daher einen untragbaren Rechtsverlust. Als Alterna tive sei ein Lizenzzwang für Forschungszwecke vorzusehen, der zu einer vertraglichen Regelung führe.

Spirig begrüsst die Erläuterungen im Bericht, denen zufolge die Herstellung, Zuberei tung und Lagerung eines patentgeschützten Erzeugnisses freigestellt sei, sofern diese Handlungen zur Durchführung von klinischen Versuchen in der Absicht erfolgten, eine arzneimittelrechtliche Zulassung zu erlangen. Das Patentgesetz erlaube nämlich der zeit nicht, Handlungen mit einem patentgeschützten Wirkstoff durchzuführen, die spä ter zur Kommerzialisierung eines Generikums führten. Dadurch gingen hochwertige Arbeitsplätze verloren, ohne dass praktisch eine Verlängerung des Patentschutzes re sultierte, da die Handlungen im patentfreien Ausland vorgenommen würden. Spirig regt eine ausdrückliche Freistellung solcher Versuchshandlungen im Gesetz an. Im glei chen Sinn beantragt Intergenerika eine „Bolar“ Regelung nach dem Vorbild des US amerikanischen Rechts, welche Handlungen von den Wirkungen des Patents aus nimmt, die zur Registrierung eines Arzneimittels notwendig sind. Das in den Erläute rungen genannte Kriterium des Erkenntnisgewinns erachtet Intergenerika für die Zu lassung von Generika als zu eng. Auch Handlungen für die Registrierung im Ausland sollten erlaubt sein. Validierungschargen sollten aus ökonomischen und ökologischen Gründen nicht vernichtet, sondern zum Verkauf nach Ablauf des Patentschutzes zuge lassen werden. Das Anliegen, die zur Registrierung eines Arzneimittels notwendigen Handlungen zu Versuchzwecken ausdrücklich freizustellen, wird auch von Ent wicklungs , Umwelt und Konsumentenschutzorganisationen (Basler Appell, BIO SU ISSE, Blauen Institut, EvB, FO, GenAu, KoBS, Med, sag, SGSG, SKS, StopOGM, SVBW und Swissaid) sowie von VSP vorgetragen. RA1 beanstandet demgegenüber, dass mit dem Forschungsprivileg Vorbereitungshandlungen für eine Kommerzialisie rung unmittelbar nach Patentablauf privilegiert würden. Namentlich werde im Arzneimit telbereich das Kommerzialisierungsmonopol dadurch verkürzt. Das Forschungsprivileg solle daher keine Handlungen mit kommerzieller Zielsetzung umfassen. Auch econo miesuisse und SCGI machen in diesem Zusammenhang einen Vorbehalt: Es müsse sichergestellt sein, dass Missbräuche, insbesondere die Verwendung des Forschungs privilegs zur Vorausproduktion oder Lagerhaltung von Verkaufsware während der Pa tentlaufzeit, verhindert würden.