Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/64: Revision des Patentgesetzes · 59 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 17Fedlex · Ergebnisbericht
Nach Auffassung von FMH vermag die vorgeschlagene Beschränkung des Schutzum fangs von Patenten, die Gensequenzen zum Gegenstand haben, die Bedenken gegen die Patentierung von Genen nicht auszuräumen. Sie führe zu keinem akzeptablen Ergebnis.
In redaktioneller Hinsicht wird in einer Reihe von Stellungnahmen eine Klärung der Begrif fe „synthetisch hergestellte Sequenz“ sowie „Funktion“ gewünscht (BIO SUISSE, Blauen Institut, EKAH, EvB, FO, GenAu, Greenpeace, NEK, sag, SBA, SGSG, SKS, Swissaid, VSP, VIPS). SBA weist zudem darauf hin, dass unklar sei, ob für eine bereits patentierte Sequenz mit einer neuen spezifischen Anwendung ein anwendungsgebundener Stoff schutz oder bloss ein Verwendungsschutz beansprucht werden könne. Der Schutzumfang solle im Sinne eines anwendungsgebundenen Stoffschutzes klargestellt werden.
Zur Regelung der sich überlappenden Nukleotidsequenzen gibt es nur ganz vereinzelte Stellungnahmen. AIPPI erachtet diese Vorschrift für überflüssig. Sofern Sequenzteilberei che für die Funktion unwesentlich seien, könnten diese nicht unter Patentschutz gestellt werden. Hätten solche Bereiche aber eine Funktion, so seien sie wesentlich und paten tierbar. Sodann betreffe der Absatz nicht die Wirkung, sondern den Schutzbereich von Pa tenten für die allein Artikel 69 EPÜ massgebend sei. RA1 und VSP weist darauf hin, dass aufgrund dieser Regelung eine Überlappung in Regionen, die für die Funktion des Gen produkts wesentlich seien, immer zu einer Abhängigkeit führen würde, selbst wenn die Übereinstimmung nur eine geringe sei.
Artikel 9 Ausnahmen von der Wirkung des Patentes
Die Ausnahmen von der Wirkung des Patents werden im Grundsatz in allen dazu einge gangenen Stellungnahmen mit nur einer Ausnahme positiv gewürdigt. In Bezug auf die einzelnen Freistellungen bestehen aber divergierende Einschätzungen:
Zur Freistellung von Handlungen, die im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwe cken vorgenommen werden (Art. 9 Abs. 1 Bst. a E PatG), äussern sich nur wenige Vernehmlassungteilnehmer. SP, AIPPI, FRC und PA6 begrüssen diese Freistellung. economiesuisse und FH befürchten eine Behinderung im Kampf gegen Nachahmun gen und Piraterie. Sie fordern deshalb, die Ausnahme zugunsten nicht gewerblicher Handlungen im privaten Bereich zu streichen. VESPA und VSP regen eine Klarstellung an, dass die gewerbsmässige Begünstigung oder Erleichterung zum Privatgebrauch von den Wirkungen des Patents erfasst seien. Nach Ansicht von W.J. J. ergibt sich diese Freistellung bereits im Umkehrschluss aus Artikel 8 PatG.
Das weit gefasste Forschungsprivileg (Art. 9 Abs. 1 Bst. b E PatG) wird als Garantie der Forschungsfreiheit begrüsst und praktisch einhellig unterstützt (GE, NE, LU, SO, TI, FDP, GPS, SSV, economiesuisse, SGV – CVAM, SVB, AIPPI, ASR, Centre patro nal, EMPA, ETH, FER, FRC, FMH, Gen Suisse, Intergenerika, Interpharma, NEK, PA6, PSI, RA1, RA2, SAV, SAMW, SATW, SBA, sc nat, SCG, SGCI, SGMG, Swissmem, Uni GE – FD, Uni NE, Uni ZH – EZ, Uni ZH – RI, Uni ZH – unitectra, Uni ZH – vetsuis se, vips). Die explizite Festschreibung verbessere die Rechtssicherheit und Transpa