Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/64: Revision des Patentgesetzes · 59 Seiten
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spruchsverfahrens als Popularklage kritisch gegenüber, da das Verfahren benutzt werden könnte Investitionsvorhaben zu verhindern oder zu verzögern.
Weitere Bemerkungen
Basler Appell, BIO SUISSE, Blauen Institut, EvB, FO, GenAu, sag, SGSG, SKS, Sto pOGM, Swissaid beanstanden die Begriffsbestimmungen in Ziffer 2.1.1 des erläuternden Berichts. „Im Wesentlichen biologische Verfahren“ sollten als Verfahren definiert werden, die im Wesentlichen und nicht vollständig auf natürlichen Phänomenen wie Kreuzung und Selektion beruhen. „Mikrobiologische Verfahren“ sollten als Verfahren definiert werden, in denen beim wesentlichen Verfahrensschritt Mikroorganismen zur Herstellung oder Verän derung von Erzeugnissen verwendet oder für bestimmte Anwendungszwecke neue Mikro organismen entwickelt werden.
Nach Ansicht von JS sollten die Kompetenzen der NEK erweitert werden. Recherchenbe richte nach Artikel 59 Absätze 5 und 6 E PatG sollten der NEK zugestellt werden. Ihr sei ausdrücklich ein Einspruchsrecht im Verfahren nach 59d EPatG e inzuräumen. Auch sollte sie in sämtlichen Gerichtsverfahren von Amtes wegen zur Stellungnahme aufgefordert werden. Ähnlich beantragt GenAU, dass Patentanträge im Bereich der Biotechnologie der EKAH zur Stellungnahme vorzulegen sind.
FMH bedauert, dass die Revision nicht genutzt wurde, um das Problem des Off Lable Use von Arzneimitteln (Anwendung bei Kindern und alten Menschen ohne spezifische klinische Studien) zu beheben und Orphan Drugs zu fördern. Patente können hier einen wesentli chen Anreiz schaffen. Auch SGSG spricht sich für eine Förderung von Orphan Drugs aus.
4.2 Ratifizierung der EPÜ Revisionsakte
4.2.1 Allgemeine Bemerkungen
Die Ratifizierung der EPÜ Revisionsakte wird grundsätzlich unterstützt von zwei Kantonen (BE, AR), FDP, GPS, SSV, von vier Spitzenverbänden (economiesuisse, SGV – CVAM, SBV, SGB), von Teilen der Wirtschaftskreise (Centre patronal, swissmem), von der phar mazeutischen Industrie (Intergenerika, Interpharma, SGCI, vips), von weiten Teilen der Fachrechtskreise (AIPPI, D.J., LES, PA3, PA6, RA1, SAV, VIPS, VESPA) sowie von ETH und SATW. economiesuisse, Uni GE – FD, AIPPI sowie PA6 begrüssen die gesetzliche Verankerung des Schutzes der zweiten medizinischen Indikation ausdrücklich.
Demgegenüber lehnen GPS, zwei Konsumentenschutzorganisationen (SVBW, KoBS), santésuisse sowie PA4 die Einführung des Patentschutzes für medizinische Indikationen ab. Nach Auffassung von santésuisse hätte dies unannehmbare Konsequenzen für die Herstellung und Verbreitung von Generika und laufe den Bemühungen im Rahmen der KVG Revision entgegen.