Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/64: Revision des Patentgesetzes · 59 Seiten
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Artikel 40b Zwangslizenz bei Diagnostika
Die vorgeschlagene Zwangslizenz für die Benützung stösst bei TI, GPS, SAMW, sek, Uni GE – FD, Uni NE und Uni ZH – unitectra auf Zustimmung. Uni ZH – unitectra weist darauf hin, dass Universitäten zur Verwertung auf exklusive Lizenzen angewiesen seien. In ei nem solchen Fall sollte sich die Klage auf Lizenzerteilung für die Benützung des patentier ten Diagnostikum gegen den Exklusivlizenzinhaber richten. Basler Appell, BIO SUISSE, Blauen Institut, EvB, FO, GenAu, Med, sag, SGSG, SKS, SPIB, StopOGM und Swissaid erachten den Vorschlag als Schritt in die richtige Richtung. Zusammen mit GPS, SP und sek beantragen diese Organisationen, dass die Zwangslizenzregelung auf den Bereich der Gesundheit und Ernährung insgesamt ausgedehnt wird. Missbräuche von marktbeherr schenden Stellungen, die auf Patente zurückzuführen seien, könnten in den Bereichen Er nährung und Gesundheit gravierende Folgen haben.
AIPPI, LES, PA3, PA6, SAV und VESPA erachten die Bestimmung als überflüssig und beantragen deren Streichung. Soweit das Kartellgesetz anwendbar sei, enthalte es auch die Sanktionen, namentlich die Möglichkeit einer Anordnung, dass der Verursacher der Wettbewerbsbehinderung mit dem Behinderten marktgerechte oder branchenübliche Ver träge abschliesse (Kontrahierungszwang). AIPPI befürchtet ausserdem eine Abkühlung der Investitionstätigkeit im Diagnostikmarkt in der Schweiz. Davon abgesehen sei die Re gelung nicht geeignet, den Patentinhaber nur wegen des schweizerischen Marktes zu ei nem anderen Vermarktungsverhalten zu veranlassen. PA3 regt an, allenfalls eine Ein schränkung auf gentechnologische Erfindungen vorzunehmen.
Artikel 49 Form der Anmeldung
Zu dieser Vorschrift gibt es nur wenige spezifische Bemerkungen, die zum Teil redaktio neller Natur sind. Nach Auffassung von SP, BIO SUISSE, Blauen Institut, EvB, FO, Ge nAu, Med, sag, SGSG, SKS, SPIB, StopOGM und Swissaid ist nicht nur eine Beschrei bung der konkreten Funktion sondern deren Nachweis zu fordern, um spekulativen Funk tionsangaben vorzubeugen. Auch in Artikel 50 solle ausdrücklich verankert werden, dass die Offenbarung bei Gensequenzen den Nachweis der Funktion umfasse.
Artikel 49a Angabe der Quelle
Die Offenlegung der Quelle von genetischen Ressourcen und traditionellem Wissen in Pa tentanmeldungen wird von der grossen Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer als transparenzförderndes Instrument grundsätzlich begrüsst. Die geäusserten Meinungen gehen aber auseinander, ob die Schweiz ein solches Erfordernis ohne internationale Ver pflichtung bzw. ohne international harmonisierte Regelung in das Patentgesetz aufnehmen soll. Uneinigkeit besteht auch zur Frage, ob bei einer Unvereinbarkeit der Regelung mit dem PLT der Ratifikation dieses Abkommens oder der Einführung der Quellenoffenlegung der Vorrang zu geben ist.