Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/64: Revision des Patentgesetzes · 59 Seiten
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Eine Reihe von Stellungnahmen beinhalten sodann redaktionelle Bemerkungen bzw. Ver besserungsvorschläge (economiesuisse, PA1, PA2, PA3, VESPA, VSP).
Artikel 59 Fakultative Recherche
Die vorgeschlagene fakultative Recherche zum Stand der Technik (Art. 59 Abs. 5 und 6 E PatG) wird von SSV, AIPPI, ETH, PA6, PSI und Swissmem ausdrücklich begrüsst. Sie stelle ein kostengünstiges und effizientes Instrument dar, um einen Überblick über den Stand der Technik zu erhalten, und erlaube, die Weiterführung eines Gesuchs oder die Rechtsbeständigkeit eines Patents zu beurteilen. SAV lehnt hingegen eine Quersubventi onierung aus den Jahresgebühren ab.
Zu den Modalitäten der fakultativen Recherche beantragen die Fachrechtskreise (AIPPI, PA2, PA3, PA6, VESPA, VSP) verschiedene Änderungen. Diese betreffen die Frist für den Antrag des Patentbewerbers zur Durchführung der Recherche, die Einschränkung, dass Dritte erst nach der Veröffentlichung der Anmeldung eine Recherche verlangen können, sowie den Nachweis eines schützenswerten Interesses durch einen Dritten für die Durch führung der Recherche. In diesen Stellungnahmen werden sodann das Verhältnis zur Re cherche internationaler Art und der Inhalt des Recherchenberichts angesprochen.
Artikel 59d Einspruchsverfahren
Die Schaffung eines Einspruchsverfahrens wird mehrheitlich unterstützt (LU, TI, FDP, GPS, SP, SSV, Basler Appell, BIO SUISSE, Blauen Institut, ETH, EvB, FO, GenAu, sag, SGSG, SKF, SKS, SPIB, StopOGM, Swissaid, Uni ZH – RI). Uni ZH – RI begrüsst na mentlich, dass dadurch die öffentliche Meinung in die Entscheidpraxis des IGE einbezo gen und deren Akzeptanz gefördert werde. Uni ZH – RI stimmt auch der Möglichkeit zu, dass das IGE im Rahmen des Einspruchsverfahrens die Beratung durch die Ethikkommis sionen in Anspruch nehmen kann. Nach Ansicht von SH, SP, Basler Appell, BIO SUISSE, Blauen Institut, EvB, FO, GenAu, sag, SGSG, SKF, SKS, SPIB, StopOGM und Swissaid sollte der Anwendungsbereich auf Artikel 2 E PatG insgesamt ausgeweitet werden. Nach Meinung von GPS sollte auch ein Mangel in Bezug auf Artikel 49a E PatG einen Grund für einen Einspruch bilden. Greenpeace und Med erachten die eingeschränkten Gründe für einen Einspruch als nicht gerechtfertigt. Einsprechende müssten jeden Verstoss gegen die Erteilungsvoraussetzungen, namentlich auch mangelnde Neuheit, Erfindungshöhe und Of fenbarung, geltend machen können. Dies regt auch PA1 an.
AIPPI, PA5 und PA6 lehnen das auf die Überprüfung der Anwendung von Artikel 2 Absatz 3 EPatG beschränkte Einspruchsverfahren als blossen administrativen Leerlauf ab. Es er fasst nur schweizerische Patente, nicht aber die weitaus grössere Zahl europäischer Pa tente. Die Rechtsbeständigkeit von nationalen wie europäischen Patenten könne jederzeit vom Zivilrichter gerichtlich überprüft werden. Auch SAV teilt diese Bedenken. SAV bean tragt den Anwendungsbereich auch auf Artikel 2 Absatz 1 E PatG auszudehnen, sollte am Einspruchverfahren festgehalten werden. Swissmem steht der Ausgestaltung des Ein