Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/64: Revision des Patentgesetzes · 59 Seiten
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nicht jedoch jede neue therapeutische Indikation. Auch GPS befinden die Bestimmung als problematisch, da sie zu Missbrauch führen könne.
PA4 hält es für bedenklich, wenn per Patentgesetz versucht werde, einen Stoff oder ein Stoffgemisch, der bzw. das bereits zum Stand der Technik gehört, wieder neu zu machen. Der Grund weshalb weitere Verwendungen Erfindungen darstellen könnten, liege in einem anderen Erfindungsmerkmal als der Neuheit.
Artikel 28a Wirkung der Änderung im Bestand des Patents
Uni ZH – unitectra hält eine Ergänzung dahingehend, dass die rückwirkende Nichtigkeit eines Patents nicht zur Rückerstattung bereits bezahlter Lizenzgebühren führt, für unab dingbar, weil Hochschulen die Erfindungen nicht selbst umsetzen können und deshalb auf die Lizenzierung zu einem frühen Zeitpunkt angewiesen sind. SBA beurteilt die vollständi ge Rückabwicklung des Vertrags ebenfalls als nicht praktikabel, da sie die finanzielle Leis tungsfähigkeit des Lizenzgebers übersteigen könnte und schlägt deshalb eine Lösung vor, die dem Lizenznehmer die Möglichkeit gibt, den Lizenzvertrag im Falle der Nichtigerklä rung des erteilten Patents aus wichtigem Grund aufzulösen. Um Rechtsunsicherheiten in Bezug auf Lizenzverträge zu begegnen, beantragen auch AIPPI und PA6 vorzusehen, dass die Nichtigerklärung dem Lizenznehmer das Recht gibt, den Lizenzvertrag mit sofor tiger Wirkung zu kündigen.
RA1 befindet die vorgeschlagene Regelung als zu starr. Ein Patentinhaber solle auch ex nunc auf den Patentschutz verzichten können. Die strikte ex tunc Nichtigkeit sei auch pro blematisch, da ihre weitergehenden Rechtswirkungen nicht restlos geklärt seien. Die vor geschlagene Regelung würde zudem die Frage aufwerfen, weshalb bei Nichtbezahlen der Jahresgebühr der Patentschutz nicht auch ex tunc erlischt. Derselben Auffassung, wonach ein Verzicht mit Wirkung nur für die Zukunft ebenfalls möglich sein soll, ist LES und unter breitet einen entsprechenden Formulierungsvorschlag.
AIPPI, PA3 und PA6 begrüssen die Klarstellung, dass ein nichtiges Patent ex tunc verfällt. PA3 erachtet jedoch die Bezugnahme auf das „Datum der Erteilung“ als unglücklich, da Rechte schon vor der Erteilung entstehen können und regt zur Verwendung einer dem EPÜ analogen Formulierung an: „… als von Anfang an nicht eingetreten“. VSP und PA4 beantragen mit Blick auf die Rechtslage im Zeitraum zwischen Veröffentlichung bzw. Ein reichung sowie Erteilung des Patents ebenfalls eine Klarstellung der Regelung. PA4 schlägt zudem eine Änderung der Bestimmung im Wortlaut vor, da ein Patent, nachdem es für nichtig erklärt worden ist, keine Wirkung mehr habe.
W.J. J. erachtet eine Präzisierung des Vorschlages für notwendig, da nicht klar sei, wie die Einschränkung vorgenommen werden könne, d.h. ob das Prinzip „full contents“ oder „clai med contents“ gelte.