Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/64: Revision des Patentgesetzes · 59 Seiten

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Ein Teil der Vernehmlassungsteilnehmer (BE, SO, TG, ZH, GPS, SP, EFBS, SAMW, sc nat, FMH, SGMG, SGSG, SCG, PSI, ETH, Uni ZH EZ, C.F., SGIM, SPIB, SBA, EKAH, NEK CNE, Med, WWF, EvB, Basler Appell, Greenpeace, sag, swisscoalition, sek, Stop OGM, GenAu, SWISSAID, Blauen Institut, FO, SKS, ASR, VKMB, BIO SUISSE) unter stützt die Einführung der Offenlegungspflicht in der laufenden Revision des Patentgeset zes. Dies wird mit ethischen Überlegungen und der positiven Bilanz mit Bezug auf die nachhaltige Entwicklung begründet. Weiter wird im internationalen Vorgreifen ein Know how Vorsprung und Imagegewinn für die schweizerische Industrie gesehen. Die ETH er achtet die Quellenangabe als regelmässig unproblematisch, kann aber nicht beurteilen, ob mit der vorgesehenen Regelung auch tatsächlich ein „access and benefit sharing“ stattfin den kann. Einige dieser Vernehmlassungsteilnehmer schlagen Änderungen vor, welche entweder eine Konkretisierung oder eine Verschärfung der Regelung bezwecken. So wird gefordert, dass der Patentanmelder auch einen Nachweis über den so genannten prior in formed consent (PIC) und das Benefit Sharing zu erbringen hat. Weiter soll der Patentan melder erklären müssen, dass er nicht der Offenlegungspflicht unterliegt, die gemachten Angaben vollständig sind und keine weiteren Anspruchsberechtigten bestehen. Zudem wird die Ausdehnung der Offenlegungspflicht auf menschliches Ausgangsmaterial und ei ne Präzisierung des Begriffs der „Quelle“ beantragt. Die EKAH verlangt, dass auch die Quelle von traditionellem Wissen über die Anwendung von genetischen Ressourcen offen zu legen ist. Ferner wird vorgeschlagen, in Artikel 26 für die Falschangabe einen neuen Nichtigkeitsgrund einzufügen. Ebenfalls verlangt wird, dass die Erfindung auf genetischen Ressourcen und traditionellem Wissen basiert, und nicht, wie vorgesehen, diese nur be treffen soll. Beantragt wird auch die Streichung der Einschränkung in Artikel 49a, dass die Erfindung „direkt“ auf genetischen Ressourcen oder traditionellem Wissen beruhen muss. Ausserdem soll der Patentanmelder nicht erklären können, dass die Quelle ihm unbekannt sei. Schliesslich soll ein neuer Artikel 3 Absatz 4 zur Verarbeitung entsprechend ZGB 726 eingefügt werden.

Der andere Teil der Vernehmlassungsteilnehmer vertritt die Ansicht, dass nur eine interna tional harmonisierte Lösung Sinn macht und lehnt deshalb die Einführung der Offenle gungspflicht zum jetzigen Zeitpunkt ab (AG, AI, AR, BS, FR, LU, NE, SG, ZG, CVP, FDP, SVP, economiesuisse, SGCI, Interpharma, vips, FTI, HaBa, Centre Patronal, SATW, Uni NE, Uni GE, Uni ZH unitectra, SAV, LES, VIPS, VESPA, AIPPI, VSP, RA1, RA2, PA3, D.J., SBV). Die CVP begrüsst anstelle einer nationalen Regelung den Einsatz der Schweiz zur Sicherstellung des Anliegens auf der internationalen Ebene. Gen Suisse gibt zu be denken, dass eine schweizerische Regelung der Anpassung an die europäische Gesetz gebung zuwider läuft. Andere Vernehmlassungsteilnehmer (ZG, economiesuisse, Gen Suisse, Interpharma) machen geltend, dass die schweizerische Regelung strenger ausfal len könnte als eine international harmonisierte bzw. mit dieser inkompatibel sein könnte (FDP). Einige Vernehmlassungsteilnehmer sehen in der Einführung der Offenlegungs pflicht eine Schwächung der Wettbewerbsfähigkeit, der Forschung oder des Patentschut zes in der Schweiz. Einzelne Vernehmlassungsteilnehmer machen geltend, dass der Ver handlungsspielraum der Schweiz auf der internationalen Ebene eingeschränkt bzw. ihre