Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/64: Revision des Patentgesetzes · 59 Seiten

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Die Auswirkungen der ursprünglichen Nichtigkeit eines lizenzierten Schutzrechts werden in der Vorlage nach Auffassung der Uni ZH – unitectra, RA1, Teilen der Fachrechtskreise (AIPPI, LES, PA6) sowie SBA nicht restlos geklärt und sind demzufolge noch einer ent sprechenden Regelung zuzuführen.

SAV gibt zu bedenken, dass EPO Mitgliedstaaten, welche die revidierte Fassung im Zeit punkt ihres Inkrafttretens weder ratifiziert haben noch beigetreten sind, automatisch ihre Mitgliedschaft in der Europäischen Patentorganisation verlieren und fordert deshalb dazu auf, den Beitritt zur EPÜ Revisionsakte prioritär und zeitlich vorgezogen zu behandeln, für den Fall da sich die Revisionsvorlage aus anderen Gründen verzögern sollte. Diese For derung wird von RA1 sowie weiteren Vertretern aus dem Kreise des Fachrechts unter stützt (AIPPI, D.J., PA6), zumal ein Ausschluss dramatische Folgen für die Schweizeri sche Gesamtwirtschaft hätte (PA3).

4.2.2 Bemerkungen nach Artikel

Artikel 1 Patentierbare Erfindungen

SAV schlägt vor, in Anlehnung an Artikel 52 Absatz 1 EPÜ 2000 und Artikel 27 Absatz 1 TRIPS Abkommen in Absatz 1 klarzustellen, dass für neue gewerblich anwendbare Erfin dungen Erfindungspatente „auf allen Gebieten der Technik“ erteilt werden.

Artikel 7c Erste medizinische Indikation

Artikel 7c E PatG wird als Kodifikation der bewährten europäischen Praxis von Uni GE – FD begrüsst. Zwei Konsumentenschutzorganisationen (SVBW, KoBS) wie auch santé suisse beantragen demgegenüber die ersatzlose Aufhebung der Bestimmung. santésuisse schlägt alternativ vor, die Bestimmung so zu formulieren, dass bei Arzneimitteln nur deren Substanz patentierbar ist, nicht jedoch jede neue therapeutische Indikation.

PA4 hält es für bedenklich, wenn per Patentgesetz versucht wird, einen Stoff oder ein Stoffgemisch, der bzw. das bereits zum Stand der Technik gehört, wieder neu zu machen. Der Grund weshalb weitere Verwendungen Erfindungen darstellen können, liege in einem anderen Erfindungsmerkmal als der Neuheit.

Artikel 7d Weitere medizinische Indikationen

Diese neue Bestimmung wird als Kodifikation der bewährten europäischen Praxis von Uni GE – FD begrüsst. economiesuisse, AIPPI und PA6 begrüssen ebenfalls die Einführung einer gesetzlich klaren Lösung für den Schutz der Zweitindikation im Pharmabereich und die Beendigung der Unsicherheit über die Schutzwirkung des sog. „Swiss type claim“.

Zwei Konsumentenschutzorganisationen (SVBW, KoBS) wie auch santésuisse beantragen dagegen die ersatzlose Streichung der Bestimmung. santésuisse schlägt alternativ vor, die Bestimmung so zu formulieren, dass bei Arzneimitteln nur deren Substanz patentierbar ist,