Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/64: Revision des Patentgesetzes · 59 Seiten

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Verhandlungsposition geschwächt werde. Ein Vernehmlassungsteilnehmer beurteilt den Begriff des traditionellen Wissens kritisch und erachtet deshalb eine gesetzliche Normie rung als verfrüht. Andere Vernehmlassungsteilnehmer erachten die in Artikel 81a E PatG vorgesehene Busse als eine im Patentrecht ungerechtfertigte Sanktion. Ein Vernehmlas sungsteilnehmer bemängelt die rein deklaratorische Natur der Offenlegung, ein anderer kritisiert die Nichtberücksichtigung von indigenen Gemeinschaften. Schliesslich rügen mehrere Vernehmlassungsteilnehmer die Ungleichbehandlung zum EPÜ.

Mehrere Vernehmlassungsteilnehmer sehen in der Regelung einen Verstoss gegen den PLT, den PCT oder gegen beide Abkommen. Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmer wollen der Ratifikation des PLT den Vorrang geben. Andere Vernehmlassungsteilnehmer wollen demgegenüber der Einführung der Quellenoffenlegung den Vorrang geben, verlan gen die Anbringung eines entsprechenden Vorbehaltes bei der Ratifikation des PLT oder sehen die Einführung als wichtiges Zeichen für die Änderung des PLT. Einige Vernehm lassungsteilnehmer schlagen vor, das Inkrafttreten der nationalen Regelung an die Ände rung des PCT zu knüpfen. Alternativ wird vorgeschlagen, Artikel 49a E PatG bis zur An passung des PCT nur als Soll Vorschrift einzuführen oder aber das Patentgesetz dem PLT anzupassen, dessen Ratifikation aber bis zu einer entsprechenden Einigung im PCT auf zuschieben.

Artikel 50a Hinterlegung biologischen Materials

Die Offenbarung von Erfindungen betreffend biologisches Material durch Hinterlegung ei ner Probe wird von AIPPI, PA6 und SAV begrüsst. GPS steht der Hinterlegung als Ersatz der Beschreibung skeptisch gegenüber. Der Nachvollzug der Erfindung wäre nicht über Datenbanken, sondern nur gestützt auf eine Probe möglich, wodurch die Patentinformati on erschwert und verteuert und die Rechtssicherheit beeinträchtigt werde. Mit der Hinter legung würden zudem Trivialerfindungen begünstigt. Sie stelle ausserdem den Offenba rungsgedanken in Frage, da die Verfügbarkeit des hinterlegten Materials langfristig nicht gewährleistet sei. Die Patentschutzdauer müsse deshalb vom Vorhandensein einer Probe abhängig gemacht werden. Es besteht aber auch über die Patentschutzdauer hinaus ein Interesse an einem Vorhandensein einer Probe. Das biologische Material müsste daher gleich lang hinterlegt sein, wie die Patentakten verfügbar seien. KoBE, KoBS und SVBW beantragen die Streichung dieser Vorschrift. KoBE regt an, dass statt dessen die Hinterle gung von Material für den Nachweis der Quelle genetischer Ressourcen und traditionellen Wissens ermöglicht werde.

Artikel 58a Veröffentlichung von Patentgesuchen

Die vorgeschlagene Veröffentlichung von Patentanmeldungen wird einhellig befürwortet (LU, TI, FDP, SSV, AIPPI, Basler Appell, BIO SUISSE, Blauen Institut, EMPA, ETH, EvB, FO, GenAu, Greenpeace, Med, PA6, PSI, sag, SAV, SGSG, SKF, SKS, StopOGM, Swis said, Swissmem). VKS beantragt, dass zum Patent angemeldete molekulare Strukturin formationen den Vollzugsbehörden im Zeitraum zwischen Patentanmeldung und Patenter teilung auf Anfrage zugänglich gemacht werden.