Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/64: Revision des Patentgesetzes · 59 Seiten
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ebenfalls ein spezialisiertes Gericht fordern könnten. ZH führt aus, dass nach der Ände rung von Artikel 109 IPRG grundsätzlich kein Bedarf zur Schaffung eines Bundespatentge richts mehr bestehe.
Ausdrücklich abgelehnt wird die Neuerung von den Kantonen GR und AI, SVP, Teilen der Wirtschaftskreise (SGV – IS, SGV – CVAM, Centre patronal, FER) sowie JS. GR spricht sich gegen die Schaffung eines Bundespatentgerichts aus, weil aus föderalistischen Gründen kein Handlungsbedarf bestehe. Auch AI, SVP sowie SGV – IS beurteilen die heutigen Einrichtungen als zureichend. Die mit der Schaffung des Gerichts verbundene Verteuerung des Rechtswegs würde insbesondere KMU vom Gang vor Gericht abhalten, was einem effizienten Patentschutz zuwiderlaufe. SGV – CVAM, Centre patronal und FER führen an, dass der Vorschlag dem Föderalismus und der Garantie zweier Rekursinstan zen (einer kantonalen sowie einer eidgenössischen) widerspreche sowie eine Verletzung von Artikel 122 BV darstelle. Dass weiterhin die Beschwerde an das Bundesgericht zuläs sig sein solle, widerspreche der Idee eines spezialisierten Bundespatentgerichts. Die er wartete Anzahl Streitfälle rechtfertige nicht die Schaffung eines spezialisierten Gerichts, zumal die kantonalen Gerichte Sachverständige beiziehen könnten. Auch JS spricht sich gegen den Vorschlag aus, da nicht ersichtlich sei, weshalb ein einzelner Bereich der Ge richtsbarkeit über das geistige Eigentum einer Sonderbehandlung zugeführt werden solle. Davon abgesehen urteilten in grösseren Kantonen bereits heute spezialisierte und qualifi zierte Handelsgerichte erstinstanzlich. Nach Auffassung von JS biete sich allenfalls im Rahmen der laufenden Gesetzgebungsarbeiten für eine schweizerische Zivilprozessord nung eine einheitliche Regelung in sämtlichen Kantonen mittels Einsetzung eines Han delsgerichts an.
Einige Kantone (LU, NW, BL, AR, VS, NE), BG, economiesuisse, SAV, Teile der Fach rechtskreise (VSP, VIPS, VESPA, LES, W.J. J.) sowie swissmem äussern sich sodann mit Blick auf die Zusammensetzung des künftigen Gerichts, dessen Organisation, Finanzie rung, Verfahrensordnung sowie der Koordination mit anderen laufenden Gesetzesvorha ben.
4.7.2 Bemerkungen zu Artikel 76 EPat G
Absatz 3 ist nach Auffassung von BG zu streichen, die Streitwertgrenze sei im OG7 bzw. im neuen Bundesgesetz über das Bundesgericht zu regeln. Zudem schlägt BG vor, das Gericht „Patentgericht des Bundes“ zu nennen, da ansonsten aufgrund der begrifflichen Nähe die Gefahr von unerwünschten Verwechslungen mit dem Höchstgericht besteht.
SG lehnt ein Abweichen vom normalen Gesetzgebungsverfahren ab und beantragt allen falls Artikel 76 aus der Revision herauszulösen und erst zusammen mit den Rechtsgrund lagen für das Bundespatentgericht in Kraft zu setzen.
7 Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz, OG); SR 173.110