Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/64: Revision des Patentgesetzes · 59 Seiten

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Artikel 9b Absatz 2 Mehrfachschutzproblematik

ZH, SVP, LES, PA3, RA2, SAV, SUISA, swissmem, VESPA und VSP finden die Regelung der Mehrfachschutzproblematik (Art. 9b Abs. 2 E PatG) angesichts des geänderten Kar tellgesetzes unnötig oder als Missbrauchsregelung ungeeignet und lehnen diese ab. Ein Missbrauch lasse sich nicht einfach auf das Bestehen mehrerer Immaterialgüterrechte an einer Ware reduzieren. Der mehrfache Schutz einer Ware durch Immaterialgüterrechte rechtfertige für sich alleine nicht, eines der Schutzrechte zu übergehen. Missbräuche seien über das Kartellrecht zu ahnden. Sie beantragen daher die Streichung von Artikel 9b Ab satz 2 E PatG. Auch AIPPI und PA6 erachten die Regelung namentlich wegen des für die Annahme eines Missbrauchs vorgeschlagenen Kriteriums der „untergeordneten Bedeu tung“ als problematisch. Die Regelung solle klar auf Missbrauchstatbestände beschränkt bleiben. Die Wirtschafts und Industrieverbände (economiesuisse, HaBa, Intergenerika, In terpharma, vips) sowie VIPS können der Regelung zustimmen, wollen diese aber klar als Missbrauchstatbestand ausgestaltet wissen. Einzig Uni ZH – RI begrüsst die Missbrauchs regelung, macht zugleich aber eine Reihe von Änderungsvorschlägen.

4.7 Schaffung eines Bundespatentgerichts

4.7.1 Allgemeine Bemerkungen

Die überwiegende Mehrheit der an der Vernehmlassung teilnehmenden Personen be grüsst die Schaffung eines Bundespatentgerichts. Der Vorentwurf wird ausdrücklich unter stützt von 15 Kantonen (BE, LU, SZ, NW, ZG, FR, SO, BS, BL, AR, AG, TG, TI, VS, JU), FDP, GPS, BG, economiesuisse, der pharmazeutischen Industrie (Interpharma, SCG, SGCI, vips), von weiten Teilen der Hochschul und Forschungskreise (Uni GE, Uni ZH – BRI, Uni ZH – EZ, ETH, PSI, EMPA, SATW), von Vertretern aus Fachrechtskreisen (AIPPI, D.J., LES, PA1, PA3, PA6, RA1, RA2, SAV, SVR, VIPS, VESPA, VSP, W.J. J.) sowie von swissmem und HaBa.

ZG betont, dass aus der Zustimmung nicht abzuleiten sei, dass in allen Spezialbereichen die Schaffung von Bundesgerichten begrüsst würde. Die originäre Rechtsprechung solle grundsätzlich in allen Rechtsbereichen Sache der Kantone sein. Nach Ansicht von BS ha be der Gründung eine sorgfältige Bedarfsanalyse vorauszugehen. SG beurteilt den Vor schlag grundsätzlich positiv, erachtet die Neuerung jedoch nicht als dringenden Revisi onspunkt und lehnt insbesondere die Ausarbeitung der Rechtsgrundlagen und Zuleitung an die Eidgenössischen Räte ohne vorgängiges Vernehmlassungsverfahren ab.

Zurückhaltend nehmen die Kantone ZH und NE sowie die Uni NE Stellung. NE und Uni NE halten die Schaffung eines Bundespatentgerichts als möglicherweise wünschenswert, führen andererseits jedoch aus, dass die gemischte Zusammensetzung des Gerichts nicht das hinsichtlich der konkreten Patentstreitigkeit notwendige Fachwissen garantiere. NE sieht zudem die Gefahr einer Konzentration und Uni NE gibt zu bedenken, dass sich im mer mehr Rechtsbereiche einer zunehmenden Technizität konfrontiert sähen und deshalb