Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/64: Revision des Patentgesetzes · 59 Seiten

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dem vorgeschlagenen Artikel 40c E PatG ohne Änderungen zu (LU, SO, Uni NE, SATW, LES, PA3).

4.5.2 Bemerkungen zu Artikel 40c EPat G

Obschon die vorgeschlagene Zwangslizenzregelung in keiner Stellungnahme verworfen wird, gehen die Meinungen zu Einzelheiten der Regelung und in Bezug auf die auf Geset zes oder Verordnungsstufe zu präzisierenden bzw. auszuarbeitenden zentralen Punkte etwas auseinander.

Ein Teil der Vernehmlassungsteilnehmer begrüsst den Vorschlag, wünscht sich indessen einen etwas offeneren Wortlaut. Die Hürden für eine Zwangslizenz sollten generell nicht zu hoch gesetzt werden (GPS). In einer Reihe von Stellungnahmen wird es als notwendig er achtet, dass diese Art Zwangslizenz nicht auf epidemische Gesundheitsprobleme be grenzt, sondern auf alle Krankheiten ausgedehnt wird (JU, GPS, SP, Basler Appell, BIO SUISSE, Blauen Institut, EvB, FO, sag, sek, SGSG, SKS, StopOGM, Swissaid, swisscoali tion, VKMB). Die gleichen Vernehmlassungsteilnehmer (ausser JU) fordern auch eine An wendung auf alle Länder, welche die diesbezüglichen Anforderungen erfüllen.

Um den besonderen Umständen der Entwicklungsländer Rechnung zu tragen wird weiter vorgeschlagen, auf das Erfordernis fehlgeschlagener Lizenzverhandlungen mit dem Pa tentinhaber auch im Falle fehlender Dringlichkeit zu verzichten und zu prüfen, inwieweit das Gerichtsverfahren zur Erteilung einer Zwangslizenz durch ein Verwaltungsverfahren ersetzt werden kann (GPS, SP, Basler Appell, BIO SUISSE, Blauen Institut, EvB, FO, sag, sek, SGSG, SKS, StopOGM, Swissaid, swisscoalition, VKMB).

Einige geben zu bedenken, dass sich die Ungleichheiten zwischen Ländern mit und den jenigen ohne pharmazeutische Industrie verschärfen könnten, und appellieren, dass die Verhandlungen im Rahmen der WTO nicht die Zielsetzungen des Schutzes der Gesund heit der Bevölkerung und des Zugangs zu Arzneimittel für alle schmälern sollten (NE). Ei nige halten den Beitrag für ungenügend (GE).

Ein anderer Teil der Vernehmlassungsteilnehmer unterstreicht die Notwendigkeit, die Fra ge der Zweckentfremdung von Produkten im Gesetz oder auf Verordnungsstufe klar zu regeln, um zu verhindern, dass Produkte, die für Länder die ohne eigene oder mit unge nügender eigenen Herstellungskapazität auf dem pharmazeutischen Gebiet, in andere wirtschaftlich einträglichere Märkte abgezweigt werden (FDP, SVP, Centre patronal, In terpharma, PA2, SGCI, USAM – CVAM, VSP, VIPS, vips, VESPA). Um dies zu erreichen, wird vorgeschlagen, in Artikel 40c Absatz 4 E PatG die Verpflichtung des Inhabers der Li zenz aufzunehmen, die Produkte, die unter der Zwangslizenz hergestellt werden, in der Form oder Farbe des Produktes selbst oder seiner Verpackung unterschiedlich von denje nigen des Patentinhabers zu gestalten (SAV). Diese Massnahmen dürften indessen nicht zu einer Erhöhung der Arzneimittelkosten führen (GPS, SP, Basler Appell, BIO SUISSE,