Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/7: Einführung von Ergänzungsleistungen für Familien auf Bundesebene ("Tessiner Modell") · 52 Seiten
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Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zum erläuternden Bericht zu den Pa.Iv. EL für Familien. Tessiner Modell (Fehr Jaqueline und Meier-Schatz)
3.1.1 Argumente der Zustimmenden
Die finanzielle Absicherung einer Familie darf nicht von ihrem Wohnkanton abhängen (LU, BE, SSV, Stadt ZH). Mit einer grundsätzlich bundesrechtlichen Regelung kann die Ungleichbehandlung vermieden werden, welche durch die verschiedenen kantonalen Rgelungen bedingt sei (LU, BE, VS, SO, Stadt ZH, SBS, ARTIAS, Migros) wie auch der Sozialtourismus (FZ-TG). Da Armut ein strukturelles Problem sei, müsse sie mit Leistungen der Sozialversicherung und nicht der Sozialhilfe bekämpft werden (SH, NW, Gemeinden CH, EKFF, KV). Familien erbrächten unbezahlbare und unbezahlte Leistungen, die anerkannt werden müssten, indem man ihnen ein Existenzminimum garantiere, welches ihnen den Gang zur Sozialhilfe erspare (GP). Wesentlich sei, dass man den betroffenen Familien einen Rechtsanspruch auf die Leistungen einräume (MPF). Es sei dringend nötig, dass möglichst viele bedürftige Familien aus dem stigmatisierenden und, wegen der Rückerstattungspflicht der Leistungen, problematischen System der Sozialhilfe herausgeholt werden könnten (SKGB). FR begrüsst eine bundesrechtliche Regelung, da der Kanton schon auf Grund der kantonalen Verfasung verpflichtet sei, ELF einzuführen. TI kann das Vorhaben auf Bundesebene in Anbetracht der Erfahrungen, welche der Kanton mit seinem ELF-Modell gemacht hat, nur begrüssen. Für Caritas entspreche das Vorhaben einer Empfehlung, welche schon in ihrem Positionspapier zu den working-poor enthalten sei. Für SPS, SPS-F und PF kann eine bundesrechtliche Regelung einen Anstoss geben auch andere kantonale Leistungen, welche Familien zugute kommen, untereinander zu koordinieren. Der Vorschlag ist jedoch nur ein Stein im Mosaik der schweizerischen Familienpolitik, die noch weitgehend unvollendet ist (NE, FRat BS). Damit darf aber die Suche nach einer einheitlicheren und gerechteren Lösung in Sachen Familienzulagen und Steuerbegünstigtungen nicht erschwert werden (Stadt LS). Das Vorhaben müsse Bestandteil einer Drei-Säulen-Politik zur finanziellen Unterstützung von Familien sein: ELF, Harmonisierung der Familienzulagen und Steuerabzüge (PF). Die ELF auf Bundesebene sollen die 1. Säule der schweizerischen Familienpolitik sein (PF). Zu dieser ersten Säule gehörten aber auch Kinderzulagen und Steuerabzüge (EKFF). Die Verbesserung und Verallgemeinerung des Systems der Kinderzulagen sei vordringlicher als ELF (CVP, CVP-F, SPS, SVAMV), oder Mindestlöhne und Lohngleichheit zwischen Mann und Frau (SPS) und die Rahmenbedingungen für Familien im Allgemeinen (sek).
3.1.2 Argumente der teilweise Zustimmenden
UR kann eine bundesrechtliche Regelung über finanzielle Hilfen für bedürftige Familien nur befürworten, wenn auch die NFA umgesetzt würde. Für ZG kommt die Einführung einer bundesrechtlichen Regelung nur dann in Frage, wenn die damit verbundenden Mehrkosten in anderen Bereichen der Sozialpolitik wieder eingespart würden. Die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Familien (Arbeitsmarktspolitik, Kinderbetruungsstrukturen, Familienzulagen, Steuererleichterungen) sind für KV bei der Armutsbekämpfung vorrangig. ELF könnten nur eine untergeordnete Rolle spielen und dürften nicht dazu benützt werden, schlechte Arbeitsbedingungen wettzumachen. Eindeutig im Vordergrund steht für Travail.Suisse und SYNA die Einführung von einheitlichen und höheren Kinderzulagen für alle Familien. ELF kämen deshalb erst danach als Zusatzmassnahme für Familien in Frage, denen es nicht gelinge der Armut aus eigener Kraft zu entrinnen.