Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/75: Bericht und Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches in der Fassung vom 13. Dezember 2002 betreffend die Umsetzung von Art. 123a BV über die lebenslange Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter (Verwahrungsinitiative) · 16 Seiten
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Die Kritiker weisen darauf hin, das Parlament habe diesen Vorschlag bereits ausgiebig diskutiert und abgelehnt. Sie halten „die besonderen Persönlichkeitsmerkmale“ in diesem Zusammenhang für einen untauglichen, zu unpräzisen Begriff, um daran die Berechtigung stationärer therapeutischer Massnahmen zu knüpfen. Der Begriff verstosse gegen das Bestimmtheitsgebot. Die Änderung bedeute eine extreme Ausweitung bzw. Verwässerung des Massnahmenrechts. Der Psychiatrisierung jeglichen delinquenten Verhaltens werde damit das Feld geebnet.
3.3.33 VoVollllzzuugg ddeerr ssttaattiioonnäärreenn BBeehhaannddlluunngg iinn SSttrraaffaannssttaalltteenn ((AArrtt.. 5599 AAbbss.. 33))
Art. 59 Abs. 3
3 Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer ge schlossenen E inrichtu ng behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die n ötige therapeutische Behandlung durch Fachperso nal gewährleistet ist.
Artikel Zustimmung Zustimmung Ablehnung mit Vorbehalten
Abs. 3 ZH, BE, LU, OW, FR ZG, VD, GE
NW, BS, BL, AR,
SG, AG, VS, JU FDP, SP
NWI-Konk. (UR), SAV, DJS, PMS,
OS-Konk. (GL,SH, Uni-LS, SKG
GR, TG), SALK
Die vorgeschlagene Änderung, stationäre therapeutische Massnahmen nicht in getrennten Abteilungen vollziehen zu müssen, wenn der Vollzug in einer Strafanstalt erfolgt, wird von vielen Kantonen, zwei Strafvollzugskonkordaten und der Anstaltsleiterkonferenz gutgeheissen. Es wird unter anderem das Argument aus dem Bericht zum Vernehmlassungsentwurf übernommen, die Regelung erleichtere den betroffenen Verurteilten den Zugang zum Ausbildungs-, Arbeits- und Freizeitangebot der Strafanstalt. Die Änderung würde die Kantone ferner finanziell entlasten, weil auf gewisse bauliche Massnahmen verzichtet werden könnte.
Die Kritiker machen geltend, die Bestimmung veranlasse die Kantone, an der heutigen, ungenügenden Infrastruktur nichts zu ändern und auf die Einrichtung wirklich spezialisierter Therapie-Einrichtungen für gefährliche Gefangene zu verzichten. Die andere Änderung der Bestimmung, wonach die Voraussetzung für die geschlossene Unterbringung des therapierten Gefangenen generell von der Flucht- und Fortsetzungsgefahr abhängig sein soll, wird als zu eng kritsiert.