Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/75: Bericht und Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches in der Fassung vom 13. Dezember 2002 betreffend die Umsetzung von Art. 123a BV über die lebenslange Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter (Verwahrungsinitiative) · 16 Seiten
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soll, wird insbesondere von vielen Kantonen und Behördenorganisationen der Strafverfolgung und des Strafvollzugs, aber auch von der Universität Genf und der FMH grundsätzlich gutgeheissen. Allerdings werden auch von einigen Befürwortern gewisse Zweifel an der Praxistauglichkeit der vorgeschlagenen Formulierung geäussert, die letztlich zu eng sein könnte. Das befürchten auch die Gegner des Vorschlags und sagen einen Mangel an genügend ausgewiesenen Gutachtern wegen dieser Bestimmung voraus.
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Art. 59 Behandlung von Tätern mit psychischen Störungen oder besonderen Persönlichkeitsmerkmalen
1Ist der Täter psychisch schwer gestört oder weist er besondere Persönlichkeitsmerkmale auf, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seinem Zustand in
Zusammenhang steht; und
b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seinem Zustand in
Zusammenhang stehender Taten begegnen.
Art. 63
1Ist der Tät er psychisch s chwer gestör t, weist er beso nder e Persönlichkeitsmerkmale auf, ist er von Suchtstoffen oder in anderer W eise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht statio när, sondern ambulant beha ndelt wird, wenn:
...
Artikel Zustimmung Zustimmung Ablehnung mit Vorbehalten
59 Abs. 1 ZH, OW, NW, SO, AR, LU SZ, BS, BL, ZG,VD
SG, VS, NE, GE, JU
OS-Konk. (GL,SH, GR, KSBS FDP, SP, GPS TG), NWI-Konk. (UR)
LPS SAV, DJS, PMS,
Uni-GE, Limita Uni-LS, Uni-BE,
SKG
63 Abs. 1 ZH, LU, OW, NW, AR, SG, LPS SZ, ZG
VS, JU NWI-Konk. (UR) FDP, SP, GPS OS-Konk (GL,SH,GR,TG) SAV, DJS, PMS,
Uni-GE, Limita Uni-BE.
Der Vorschlag, seitens des Gerichts stationäre oder ambulante therapeutische Massnahmen nicht nur gegenüber Personen mit diagnostizierten psychischen Störungen, sondern auch gegenüber Tätern mit besonderen prognoserelevanten Persönlichkeitsmerkmalen anordnen zu können, wird wiederum in erster Linie von vielen Kantonen begrüsst. Damit werde eine echte Lücke gefüllt. Die Chance, mit Therapie auch in solchen Fällen das Rückfallrisiko senken zu können, müsse genutzt werden.