Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/75: Bericht und Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches in der Fassung vom 13. Dezember 2002 betreffend die Umsetzung von Art. 123a BV über die lebenslange Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter (Verwahrungsinitiative) · 16 Seiten

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Art. 75a

1Die Kommission nach den Artikeln 62d Absatz 2 und 64b Absatz beurteilt die Gemeinge-

fährlichkeit des Täters im Hinblick auf dessen Einweisung in eine offene Strafanstalt und die Bewilligung von Vollzugsöffnungen, wenn:

a. dieser einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung oder ein anderes Verbre-

chen begangen hat, durch das er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und

b. die Vollzugsbehörde die Gemeingefährlichkeit des Gefangenen nicht eindeutig beant-

worten kann.

1bis Vollzugsöffnungen sind Lockerungen im Freiheitsentzug, namentlich die Verlegung in eine offene Anstalt, die Gewährung von Urlaub, die Zulassung zum Arbeitsexternat oder zum Wohnexternat und die bedingte Entlassung.

2 Gemeingefährlichkeit ist anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass der Gefangene flieht, und zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten begeht, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt.

Art. 90 Abs. 4bis 4bis Für die Einweisung in eine offene Einric htung und die Bewilli gu ng von Vollzugsöffnungen gilt Artikel 75a sinngemäss.

Art. Zustimmung Zustimmung Ablehnung mit Vorbehalten

75a ZH, LU, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, BS, BL,VS, GE

AR, SG, AG, TG, TI, VS, JU Uni-LS

NWI-Konk (UR), OS-Konk (SH, GR),

SALK, Uni-GE

Zur vorgeschlagenen Neuformulierung von Artikel 75a nStGB äusserten sich neben der grossen Mehrheit der Kantone nur zwei Strafvollzugskonkordate, die Anstaltsleiterkonferenz und die Universitäten Genf und Lausanne ausdrücklich, alle in zustimmendem Sinne. Vereinzelt wurden redaktionelle Vorbehalte geäussert. Viele Kantone versicherten übereinstimmend, dass die vorgeschlagene Einschränkung des Aufgabenbereichs der Fachkommissionen bzw. die Rückführung der Regelung auf den Stand der heutigen bewährten Praxis ein grosses Anliegen der Vollzugspraxis sei. Die vom Parlament verabschiedete Regelung würde gegenüber heute etwa zu einer Verzehnfachung der vorlagepflichtigen Fälle führen, ohne dass dafür eine Notwendigkeit bestünde. Dies habe der Gesetzgeber wohl kaum beabsichtigt. Zwei Kantone bedauerten, dass der Änderungsvorschlag die Bedeutung der Bestimmung für den vorzeitigen Straf- oder Massnahmeantritt nicht klarstelle.

Die vorgeschlagene Ergänzung von Artikel 90 nStGB mit einem neuen Absatz 4bis wurde in der Vernehmlassung praktisch nicht kommentiert.