Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/75: Bericht und Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches in der Fassung vom 13. Dezember 2002 betreffend die Umsetzung von Art. 123a BV über die lebenslange Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter (Verwahrungsinitiative) · 16 Seiten

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Art. 64

1Verspricht die Anordnung einer Behandlung nach Artikel 59 keinen ausreichenden Erfolg, so ordnet das Gericht die Verwahrung an, wenn der Täter ein Verbrechen oder Ver-

gehen begangen hat und auf Grund besonderer Umstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er

einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung oder ein anderes Verbrechen be-

geht, durch das er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt.

1bisAls besondere Umstände im Sinne von Absatz 1 gelten:

a. die Persönlichkeitsmerkmale des Täters, die Tatumstände und seine gesamten Lebens-

umstände; oder b. eine anhaltende oder la ng dauernde psychische Störung von erheblicher Schwere, mit der die begangene Tat im Zusammenhang steht.

Zustimmung Teils zustimmend, Ablehnung teils ablehnend

ZH, BE (KKPKS), SZ, OW, Geht zu weit: ZG, VD, NE, GE

GL, FR, SO, AR, SG, TI, LU, UR, NW, BS, BL,

VS JU, AG, NWI-Konk (UR) FDP, CVP, SP, GPS

OS-Konk. (SH, GR, TG)

SALK, Uni BE, Uni-GE, Uni-SVP, EVP, LPS, CSP LS, Caritas, SBK, AI, SAMV,

SAV, DJS, PMS., SKG

KSBS, Alliance F

Die Meinungen zur vorgeschlagenen Ausweitung des Kreises möglicher Anlasstaten für die Verwahrung in Artikel 64 Absatz 1 nStGB waren geteilt. Während die Mehrheit der Kantone diesem "Nachbesserungsvorschlag" weitgehend mit den im Bericht der Arbeitsgruppe geäusserten Argumenten zustimmten, lehnten ihn insbesondere die Bundesratsparteien - mit Ausnahme der Schweizerischen Volkspartei (SVP) - sowie viele Organisationen (Ärzte- und Juristenverbände, Menschenrechtsorganisationen, Caritas, Bischofskonferenz, Universitäten) ab. Sechs Kantone und ein Strafvollzugskonkordat sind zwar grundsätzlich für eine Erweiterung des vom Parlament beschlossenen Katalogs der Anlasstaten. Der Vorschlag im Vernehmlassungsentwurf geht ihnen aber zu weit.

Zur Begründung führten die Kritiker im Wesentlichen aus, der Vorschlag verstosse gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip. Die Verwahrung als ultima ratio und möglicherweise lebenslänglicher Freiheitsentzug sei nur bei genügend schwerer Anlasstat zu rechtfertigen. Der Vorschlag tangiere auch das aus dem Legalitätsprinzip abgeleitete Bestimmtheitsgebot. Dieses sei bei der Verwahrung besonders zu beachten, weil es sich dabei um einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff handle und sie dem Täter unabhängig von seiner Schuld auferlegt werde. Auch wurde argumentiert, die Diskussion über den Anlasstatenkatalog sei im Parlament hinlänglich geführt worden.