Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/75: Bericht und Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches in der Fassung vom 13. Dezember 2002 betreffend die Umsetzung von Art. 123a BV über die lebenslange Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter (Verwahrungsinitiative) · 16 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 13Fedlex · Ergebnisbericht
Zu diesem Vorschlag einer klareren Regelung zur Möglichkeit der bedingten Entlassung vor dem Übertritt aus dem Straf- in den Verwahrungsvollzug nahmen neben 12 Kantone die beiden deutschschweizer Strafvollzugskonkordate, die Universitäten Genf und Lausanne sowie die Kriminalistische Gesellschaft (SKG) ausdrücklich Stellung, mit Ausnahme des Kantons Neuenburg und der liberalen Partei der Schweiz alle in zustimmendem Sinne. Es wird betont, wie wichtig hier eine klare Regelung sei. Die Verantwortung in dieser Frage dürfe nicht der Rechtsprechung überlassen werden.
33..66 VVoollllzzuugg ddeerr VVeerrwwaahhrruunngg ((AArrtt.. 6644 AAbbss.. 44))
Art. 64 Abs. 4
4 Die Verwahrung wird in einer Massnahmevollzugseinrichtung oder in einer Strafanstalt vollzogen. Der Täter wird p sychiatrisch betreut, wenn die s notwendig und zweckmässig ist.
Zustimmung Zustimmung Ablehnung mit Vorbehalten
ZH, OW, AR, SG, VS BS, NW, BL, LU, SO FMH
OS-Konk. (SH, GL, GR, TG) SALK
Der Änderungsvorschlag, den Verwahrungsvollzug auch in einer offenen und nicht bloss in einer geschlossenen Strafanstalt zu ermöglichen, fand insgesamt wenig Beachtung. Die Befürworter weisen daraufhin, damit werde richtigerweise wie bis anhin auch im Massnahmenvollzug der Stufenvollzug ermöglicht.
Betreffend die weitere Änderung, die psychiatrische Betreuung auch von Zweckmässigkeitsüberlegungen abhängig zu machen, werden verschiedentlich redaktionelle Vorbehalte gemacht. Vorgeschlagen wird die Formulierung „notwendig und/oder zweckmässig". Die FMH verlangt eine grundlegendere Änderung der Bestimmung. Eine eigentliche Behandlung müsse, sofern sie notwendig sei, jedem Insassen, der sie möchte, zustehen.