Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/75: Bericht und Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches in der Fassung vom 13. Dezember 2002 betreffend die Umsetzung von Art. 123a BV über die lebenslange Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter (Verwahrungsinitiative) · 16 Seiten

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Art. 64 Abs. 2 und 3

2 Der Vollzug der Freiheitsstrafe geht der Verwahrung voraus. Die Bestimmungen über die

bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Art. 86 – 88) sind nicht anwendbar.

3streichen (vgl. Art. 64a Abs. 6 und Art. 64b Abs. 1 Bst b neu)

Art. 64a Abs. 6

6Ist schon während des Strafvollzugs, welcher der Verwahrung vorausgeht, zu erwarten, dass der Täter sich in Freiheit bewährt, so verfügt das Gericht die bedingte Entlassung frühestens auf den Zeitpunkt hin, an welchem der Täter zwei Drittel der Strafe oder 15

Jahre der lebenslänglichen Strafe verbüsst hat. Zuständig ist das Gericht, das die Verwah-

rung angeordnet hat. Im Übrigen sind die Absätze 1 – 5 anwendbar.

Art. 64b Abs. 1-3

1Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen:

a. mindestens einmal jährlich, ob und wann der Täter aus der Verwahrung bedingt entlas-

sen werden kann, erstmals nach Ablauf von zwei Jahren; b. mindestens alle zwei Jahre, ob die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Behandlung gegeben sind, erstmals vor Antritt der Verwahrung.

2Vor ihrem Entscheid hört die zuständige Behörde den Täter an und holt einen Bericht der Leitung der Massnahmevollzugseinrichtung oder der Strafanstalt ein.

3Der Entscheid über die bedingte Entlassung (Art. 64a Abs. 1) sowie über den Antrag an das Ge richt auf Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung (Art. 65) ist

gestützt auf eine unabhängige sachverständige Begutachtung sowie nach Anhörung einer Kommission aus Vertretern der Strafver folgungsbehörden, der Vollzugsbehörden und der Psychia trie zu treffen. Sachverständiger u nd V rtreter der Psychiatrie dürfen den Täter nichte

behand elt oder in anderer Weise betreut haben.

Artikel Zustimmung Zustimmung Ablehnung mit Vo rbehalten 64

Abs. 2 ZH, LU, OW, NW, BS, BL, AR, SG, NE

VS, JU

OS-Konk. (GL, SH, GR, TG), NWI- LPS

Konk. (UR), Uni-LS, Uni-GE, SKG

Abs. 3 OW, SG, JU .

64a ZH, LU, OW, NW, FR, BS, BL, AR, LU, VS, GE NE

Abs. 6 SG, AG, JU

NWI-Konk. (UR), OS-Konk. (GL, SH,

GR, TG)

Uni-GE, SKG