Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/75: Bericht und Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches in der Fassung vom 13. Dezember 2002 betreffend die Umsetzung von Art. 123a BV über die lebenslange Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter (Verwahrungsinitiative) · 16 Seiten
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3.3. DiDiee MMeeiinnuunnggeenn zzuu ddeenn VVoorrsscchhllääggeenn iimm EEiinnzzeellnneenn
33..11 SaSacchhvveerrssttäännddiiggee BBeegguuttaacchhttuunngg ((AArrtt.. 5566 AAbbss.. 33bbiiss,, 33tteerr uunndd 44))
Art. 56 3bis Kommt die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 60, 61 oder 63 in Betracht, so kann das Gericht in leichten und eindeutigen Fällen auf eine Begutachtung verzichten.
3terDie Begutachtung äussert sich über:
a. die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b. die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und
c. die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
4Die Beg utachtung ist durch eine n Sachverständ igen vorz unehmen, der den Täter weder behande lt noch in anderer Weise betreut hat.
Zustimmung Zustimmung Ablehnung mit Vorbehalten Art. 56
Abs. 3bis ZH, BE (KKPKS), SZ, LU, NW, ZG, BS, AG VD
OW, SO, BS, BL, AR, NWI-Konk (UR), SALK SP
SG, VS, GE, JU Uni-LS, PMS, SKG EVP
OS-Konk. (GL, S H, GR,
TG) ,
Abs. 3ter ZH, OW, SG, JU, NW, AG, TG VD, GE
SP
Uni-LS
Abs. 4 ZH, SZ, OW, SO, AR, LU, NW, BS, BL, AG, VD
SG, VS, JU NE,
OS-Konk (GL,SH, GR, NWI-Konk. (UR) Uni-LS
TG) SALK
KSBS, Uni-GE, FMH
Die in Absatz 3bis vorgesehene Möglichkeit, im Zusammenhang mit gewissen Massnahmen in leichten und eindeutigen Fällen auf eine eigentliche Begutachtung zu verzichten, wird hauptsächlich von vielen Kantonen und zwei Strafvollzugskonkordaten kommentiert und begrüsst. Es genüge in solchen Fällen, auf die Berichte von behandelnden Ärzten, Therapeuten, Suchtfachstellen etc. abzustellen. Die Befürworter verweisen ferner auf die knappen Ressourcen und den Mangel an geeigneten Sachverständigen. Für die Kritiker ist die Formulierung „leichte und eindeutige Fälle“ zu wenig aussagekräftig und ergänzungsbedürftig. Sie befürchten eine gewisse Willkür. Mit der Begutachtung werde auch auf die Diagnose als unabdingbare Voraussetzung für die Anordnung therapeutischer Massnahmen verzichtet.
Auch der neu formulierte Absatz 4, wonach der Gutachter in allen Fällen und nicht bloss im Zusammenhang mit schweren Straftaten unabhängig und unbefangen sein