Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/75: Bericht und Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches in der Fassung vom 13. Dezember 2002 betreffend die Umsetzung von Art. 123a BV über die lebenslange Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter (Verwahrungsinitiative) · 16 Seiten
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3.3.77 NaNacchhttrräägglliicchhee VVeerrwwaahhrruunngg ((AArrtt.. 6655 AAbbss.. 22))
Art. 65 Abs. 2 2Erweist sich bei einem Verurteilten während des Vollzuges der Freiheitsstrafe, dass die Voraussetzungen der Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 oder der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1ter gegeben sind und im Zeitpunkt der Verurteilung bereits bestanden haben, so kann das Gericht diese Massnahmen nachträglich anordnen. Unter denselben Voraussetzungen kann das Gericht während des Vollzugs der Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 die lebenslängliche Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1ter anor dnen. Die Zuständigkei t bestimmt sich n ach den Regeln, die für die Wiederaufnahme gelten.
Zustimmung Zustimmung Ablehnung mit Vorbehalten
Art. 65 ZH, SZ, OW, NW, AG, LU, ZG, BS, BL, VD, NE, GE, JU Abs. 2 GL, FR, SO, AR, NWI-Konk. (UR)
VS KSBS SALK
CVP, SP, LPS, EVP, GPS,
OS-Konk. (SH, FDP Uni BE, Uni-G, Uni-LS, Caritas, TG) SBK, AI, MERS, SAV, DJS, SKG
SVP
Das Urteil der Vernehmlasser zum Vorschlag, die nachträgliche Verwahrung auf dem Wege der Revision zuungunsten der betroffenen Person anordnen zu können, fiel geteilt aus. Die- Befürworter und Gegner setzten sich ähnlich zusammen wie betreffend den Änderungsvorschlag zu Artikel 64 Absatz 1 nStGB (Anlasstaten zur Verwahrung). Die ablehnenden Stimmen waren hier allerdings noch zahlreicher. So sprachen sich auch einige Kantone, das Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz und zwei Parteien, die der Änderung von Artikel 64 Absatz 1 zustimmten, gegen den vorgeschlagenen neuen Artikel 65 Absatz 2 aus. Die Ablehnung wurde insbesondere mit rechtsstaatlichen Argumenten begründet. Die Bestimmung verstosse gegen die Prinzipien der Verhältnismässigkeit, der Bestimmtheit und des Verbotes der Doppelbestrafung (ne bis in idem). Sie sei umso fragwürdiger, als sie auch rückwirkend zur Anwendung kommen solle. Gegen die Rückwirkung nahmen vereinzelt auch Vernehmlasser Stellung, welche den Artikel 65 Absatz 2 als solchen befürworten. Obwohl als Revision zu Ungunsten des Täters ausgestaltet, bestünden Zweifel, ob der Vorschlag völkerrechtskonform sei. Die Revision zu Ungunsten des Täters werde in der Schweiz bisher fast durchgehend abgelehnt. Das Bedürfnis nach einer solchen Norm sei nicht sorgfältig genug abgeklärt worden. Im Übrigen sei eine derartige Bestimmung vom Parlament bereits ausgiebig diskutiert und verworfen worden.