Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/76: Änderung des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte · 57 Seiten
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Für JU ist das Verbot nicht einsichtig, denn den Interessen der Rechtinhaber werde bereits durch die Leerträgerabgabe und die vorgesehene Geräteabgabe Rechnung getragen.
Die Schweizer Presse will in diesem Zusammenhang die Frage der digitalen Pressespie gel geklärt haben.
Für Suisa ist unklar ob „vollständig“ im Sinne dieses Artikels sich auf einzelne Musiktitel oder die ganze Musik CD bezieht.
Art. 39b Abs. 3 Pflichtverletzung durch Anwender
Für ALAI und SAV sind die Folgen für unklar. Die Bestimmung könnte so aufgefasst wer den, dass eine Pflichtverletzung zur Folge habe, dass der Verletzer den Schutz techni scher Massnahmen verwirke und ihm zukünftig die Anrufung des Schutzes von Art. 39a VE URG verwehrt sei. Das sei unverhältnismässig und könnte von bösgläubigen Nutzern ausgenutzt werden.
Art. 39b Abs. 4 Delegation der Rechtsetzungskompetenz
Suisa begrüsst die Regelung. Einige Vernehmlassungsteilnehmer bemängeln, dass die Bestimmung keine ausreichenden Rahmenbedingungen setze (PLP, MPA, SAV). Nach UNILU schliesst die Wichtigkeit der Materie eine Regelung auf Verordnungsstufe aus. ASMP, SFP und SVMV verlangen die Streichung. Für Swisscom sind im Rahmen einer In teressenabwägung auch die Interessen der Rechteinhaber zu berücksichtigen.
4.6 Schutz von Informationen für die Wahrnehmung von Rechten
Art. 39c Schutz von Informationen für die Wahrnehmung von Rechten
Action Swiss Music, AdS, ARF, Comedia, SBf, SMV, SSM, STV, Suisseculture, Suisa und VTS begrüssen die Regelung. AudioVision, GARP, ProCinema, SAFE und Swissfilm ver langen eine Ausdehnung des Schutzes auf die Identifizierung des Urhebers am Werk und des Inhaber irgendeines Rechts am Werk.
SFP und DJS stellen dem Entwurf einen eigenen Vorschlag gegenüber. Dieser streicht in Abs. 2 den Schutz der Informationen über Rechtsinhaber und Abs. 4 und ergänzt Abs. 2 Bst. a um den Begriff „Werkexemplar“. Auch Swissperform verlangt eine Ergänzung von Abs. 2 Bst. a um den Begriff „Werkexemplar“.
Fair AV schlägt ebenfalls eine konkrete Neufassung vor. Danach sollen analoge Kopier schutzvorrichtungen ausgenommen werden und Veränderungen von Werken zur persönli chen Nutzung erlaubt sein, nicht aber zur Weiterverbreitung. Zudem soll nur verboten sein, wenn den weltweiten Rechteinhabern in ihrer Summe eine bedeutender und zusätzlicher Schaden oder Einnahmenverlust entsteht, und die Schutzdauer noch nicht abgelaufen ist.