Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/76: Änderung des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte · 57 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 34Fedlex · Ergebnisbericht

Für SKS sind die Folgen zu weitreichend. So könne zum Beispiel ein Fernsehprogramm mit dem Hinweis versehen werden: „Diese Sendung darf nicht ohne Genehmigung aufge nommen werden“.

4.7 Der Bundesaufsicht unterstellte Verwertungsbereiche

Art. 40 Der Bundesaufsicht unterstellte Verwertungsbereiche

Die Mehrheit der Verwertungsgesellschaften (ProLitteris, Suisa, Suissimage) wie auch die SFP begrüssen ausdrücklich die vorgeschlagenen Änderungen dieser Bestimmung. Mit Ausnahme der Tonträgerhersteller befürworten auch die Mitglieder der Swissperform die Änderungen. Suisa schlägt eine sprachliche Anpassung vor, um sicherzustellen, dass Art. 40 URG auch auf das Zugänglichmachen und die Einspeicherung in Datenspeicher aller Art zum Zwecke des Zugänglichmachens anwendbar ist. Wie Suissimage weist auch sie darauf hin, dass die Aufzählung fälschlicherweise den Vergütungsanspruch nach Art. 24c VE URG unter den ausschliesslichen Rechten aufführt.

4.8 Zivilrechtlicher Schutz

Art. 62 Abs. 1 Einleitungssatz und 3 (neu)

PdA, ASMP, DJS, SMV, Suisa, SVMV und Swissperform verlangen eine Streichung von Abs. 3.

PdA, DJS, SMV und Swissperform wünschen zusätzlich eine Aktivlegitimation der Anwen der technischer Massnahmen, unabhängig der Inhaberschaft urheberrechtlicher oder nachbarrechtlicher Rechte.

VD hält fest, dass der erläuternde Bericht (S. 28) die Ordnungsbusse als Zwangsmittel an führe. Diese sei im Prozessrecht des Kantons nicht als Zwangsmittel vorgesehen.

GE bemängelt sprachliche Gestaltung und Gliederung.

AudioVision, BSA, GARP, IFPI, MPA, ProCinema, SAFE, SFV und Swissfilm verlangen, dass der Schutz technischer Massnahmen ebenfalls vorsorglichen Massnahmen zugäng lich gemacht wird und deshalb in Art. 65 URG aufzunehmen sei.

4.9 Strafbestimmungen

4.9.1 Bemerkungen nach Artikel

Art. 69a Verletzung des Schutzes von technischen Massnahmen und von Informatio nen für die Wahrnehmung von Rechten

BS begrüsst die Bestimmung. Zahlreiche Vernehmlassungen enthalten Ergänzungsvor schläge. AG, FR, AIPPI, ARGUS, BBS, CRUS, DUN, EDK, Gastrosuisse, GRD, GV, HEG