Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/76: Änderung des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte · 57 Seiten

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Demgegenüber geht die Bestimmung den Nutzern offensichtlich zu weit. Dritte sollten ei nen Nutzer bei der Umgehung unterstützen können (Openlaw). ISDC fürchtet, dass eine Umgehung technischer Massnahmen im Falle gesetzlich erlaubter Verwendungen nicht möglich ist, wenn entsprechende Tools nicht erworben werden können, so dass Art. 39a Abs. 4 VE URG toter Buchstabe bliebe. BS schlägt vor, entweder eine Verbotsausnahme für Geräte aufzunehmen, die einer Migration auf neuere Datenträgergenerationen dienen, oder die Anwender von technischen Massnahmen zur Bereitstellung von Upgrades bei Datenträgermigrationen zu verpflichten. Die Vernehmlassungen von BL und ZG gehen in die gleiche Richtung. Weiter gehen die Eingaben AG, FR, BBS, CRUS, DUN, EDK, Gastrosuisse, GRD, GV, HEG GE, KF, die Kirchen, KUB, Memoriav, SBV, SL, SRF, SRG, SSV, STS, SVD, SWINOG, SwissBanking und Swisscable. Sie verlangen die Streichung dieses Absatzes, weil die Rechteinhaber dadurch eine zu grosse Kontrolle über mögliche Vorrichtungen und Dienstleistungen zur Umgehung der urheberrechtlichen Schranken er halten würden. Die Behinderung der Inanspruchnahme einer urheberrechtlichen Schranke sollte nach SRG einen unzulässigen Missbrauch darstellen.

Weiter hat sich gezeigt, dass unklar ist, ob die in Abs. 3 Bst. a bis c aufgelisteten Bedin gungen alternativ oder kumulativ gelten sollen (Suissimage). IFPI und Swissperform bean tragen Bst. a mit der Wendung „oder“ mit den nachfolgenden Aufzählungen zu verbinden, damit die Alternativität verdeutlicht wird.

SFP und DJS ergänzen in ihrem Vorschlag die vorgeschlagene Bestimmung um einen nicht abschliessenden Katalog von Handlungen, die unter das Umgehen zu subsumieren sind, wobei diese bereits in Art. 39a Abs. 1 URG ihres Vorschlages enthalten sind und streichen den Verweis auf die „Erbringung von Dienstleistungen“.

Art. 39a Abs. 4 Ausnahme vom Verbot bei gesetzlich erlaubter Verwendung

Die Reaktionen auf die Ausnahme in Abs. 4 sind sehr unterschiedlich ausgefallen. Be grüsst wird sie von Openlaw, SIUG und Wilhelmtux, akzeptiert von Vertretern der Rechte inhaber (Suisa und Suissimage). VSKB verlangt überdies die Berechtigung zur Weiternut zung während eines allfälligen Gerichtsverfahrens, damit der Nutzer nicht in die Illegalität verdrängt werde.

Demgegenüber wird in etlichen Eingaben die Streichung verlangt. Die Gründe dafür sind jedoch unterschiedlich. Zum einen ist man der Auffassung dass dadurch der Schutz tech nischer Massnahmen ausgehöhlt werde, was weder mit den WIPOAbkom men noch mit der EURi chtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vereinbar sei (in diesem Sinne: SVP, AudioVision, ASMP, BSA, DJ Tatana, GARP, MPA, Pro Cinema, Schweizer Presse, SAFE, SFV, SIEA, SSV, SVMV, SVV, Swissfilm). Zum anderen wird eine Streichung ver langt, weil durch die Bestimmung bei einem Systemwechsel weg von der kollektiven Ver gütung und hin zu einer individuellen Rechteverwertung durch DRMS (SGV, SWICO, VSIG und VSRT) der Urheber um seine Vergütungsansprüche gebracht würde.