Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/76: Änderung des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte · 57 Seiten
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und deshalb nicht in das URG gehöre (DJS, SFP), zu vage sei (AudioVision, GARP, IFPI, ProCinema, SAFE, SFV, SVV, Swissfilm), zu weit gehe (ASCA, BSA, FBZ, Impressum), weder internationalen noch europäischen Vorgaben entspreche (Swissfilm) oder aus grundsätzlichen Überlegungen (SVP, SAFE, SVD, SVV). AG, AI, FR, ARGUS, BBS, CRUS, DUN, EDK, Gastrosuisse, GRD, GV, HEG GE, KF, die Kirchen, KUB, Memoriav, SBV, SICTA, SKS, SL, SRF, SSV, STS, SVD, SwissBanking und Swisscable und wenden sich gegen die Bestimmung, weil sie die Nutzerinteressen zu wenig berücksichtige und ei ne Durchsetzung im Einzelfall kaum oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand erfolgen könne. Zudem ergeben sich datenschutzrechtliche Bedenken (BBS, GV, SICTA, SRF) und die Gefahr, dass ein Nutzer eine Vielzahl von Systemen anschaffen müsse, um Zugang zu den Quellen zu erhalten (GV, SRF).
Art. 39b Abs. 1 Kennzeichnungspflicht und Zugang zum Werk
In vielen Vernehmlassungen wird die Schaffung eines Verfahrens verlangt, das die Aufhe bung einer Schutzmassnahme innert weniger Minuten und ohne grossen Aufwand ermög licht. Die gesetzlich gewährten Rechte der Nutzer dürfen nicht eingeschränkt werden und die technischen Massnahmen nicht zu einer Erschwerung der erlaubten Nutzung führen. Gefordert wird eine Beweislastumkehr. Der Rechteinhaber müsse nachweisen, dass der Nutzer kein Recht zur Nutzung habe. Es sei unklar, ob der Nutzer gemäss VE URG seine Berechtigung beweisen, glaubhaft machen oder nur behaupten müsse.
Begrüsst würde auch eine zentrale Stelle, bei welcher die Aufhebung verlangt werden könne, verbunden mit einer Meldepflicht der Anwender technischer Massnahmen (AG, FR, ARGUS, BBS, CRUS, DUN, EDK, Gastrosuisse, GRD, GV, HEG GE, KF, die Kirchen, KUB, Memoriav, SBV, SL, SRF, SSV, STS, SwissBanking, Swisscable).
Suisa schlägt die Schaffung eines Abs. 5 zu Art. 39a VE URG vor. Danach soll dem Bun desrat die Kompetenz erteilt werden für die Anwendung technischer Massnahmen Be stimmungen zu erlassen, um die gesetzlich erlaubten Verwendungen von Werken und an deren Schutzobjekten zu ermöglichen. Sie gibt weiter zu bedenken, dass das Kriterium des Eigengebrauchs nicht tauglich sei, denn der sei immer erlaubt. Sinnvollerweise sei an den rechtmässigen Erwerb des Werks oder eines Werkexemplars anzuknüpfen.
SRG ist der Auffassung, dass die Pflichten der Anwender zuwenig weit gehen.
Nach Neff & Arn sollten die Angaben dergestalt sein, dass durch sie eine Umgehung der technischen Schutzmassnahmen möglich wird.
Economiesuisse beantragt Art. 39b Abs. 1 Bst. b VE URG für privaten Eigengebrauch auf jene Fälle zu beschränken, in welchen die technischen Massnahmen gegenüber einem Konsumenten nicht deklariert worden sind. In der vorgeschlagenen Form liege ein erhebli ches Missbrauchspotential, weil durch eine Teilfreischaltung das Knacken des Schutzes für das gesamte Werk möglich werde.