Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/76: Änderung des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte · 57 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 32Fedlex · Ergebnisbericht

BBS verweist auf den gesetzlichen Auftrag der Bibliotheken, z.B. Art. 2 Landesbibliotheks gesetz (SLBG), wonach die Landesbibliothek zur Aufgabe hat, gedruckte oder auf anderen Informationsträgern gespeicherte Informationen, die einen Bezug zur Schweiz haben, zu sammeln, zu erschliessen, zu erhalten und zu vermitteln und verlangt eine ergänzende Bestimmung zu Art. 2 SLBG im Urheberrecht, durch welche die Anwender technischer Massnahmen verpflichtet werden, diese aufzuheben, ohne dass dies wie in Art. 39b Abs. 1 Bst. b VE URG vorgesehen verlangt werden muss.

ISDC verlangt, dass ein Zugang zum Schutzobjekt auch zu ermöglichen sei, wenn eine wissenschaftliche Publikation als Drucksache angeboten werde. Ein Rückgriff auf Papier versionen zum Zwecke des Zitates stelle eine Schikane der wissenschaftlichen Arbeit dar.

Demgegenüber verlangen Rechteinhaber die Klarstellung, dass Art. 19 URG keinen An spruch auf die Verwendung zum Eigengebrauch verleihe (DJ Tatana, ProCinema, SFV).

Art. 39b Abs. 2 Vollständige oder weitgehend vollständige Vervielfältigung

Auch diese Bestimmung wurde kritisch gewürdigt. Als problematisch werden das Verhält nis zu Art. 19 Abs. 3 URG (PLP, Action Swiss Music, AdS, ARF, Comedia, SBf, SBVV, SMV, SSM, STV, Suisseculture, VTS), der Umfang der möglichen Vervielfältigung und die Möglichkeit, die Ausschnitte wieder zusammenzusetzen (Swissfilm), betrachtet.

Vernehmlassungsteilnehmer haben ebenfalls darauf hingewiesen, dass das Kriterium der „im Handel erhältlichen Werkexemplare“ neuen Geschäftmodellen nicht Rechnung trage (AudioVision, économiesuisse, GARP, ProCinema, SAFE, SFV, SVV).

Für ARGUS ist eine vollständige Vervielfältigung auch dann zu erlauben, wenn im Handel erhältliche Exemplare nicht innert nützlicher Frist beschafft werden können.

UNILU verlangt aus Kostengründen eine Ausnahme für Wissenschafter.

AG, FR, ASMP, BBS, CRUS, DUN, EDK, Gastrosuisse, GRD, GV, HEG GE, KF, die Kir chen, KUB, Memoriav, SBV, SFP, SICTA, SL, SRF, SSV, STS, SVMV, SwissBanking, und Swisscable verlangen die Streichung. AG, FR, BBS, CRUS, DUN, EDK, Gastrosuisse, GRD, GV, HEG GE, KF, die Kirchen, KUB, Memoriav, SBV, SICTA, SL, SRF, SSV, STS, SwissBanking und Swisscable wenden sich gegen die Ungleichbehandlung von analoger und digitaler Werkverwendung.

BS und GE weisen auf formelle Verbesserungsmöglichkeiten hin. BS hält fest, dass die Bestimmung auf die Verwendung im persönlichen Bereich ziele, aber fälschlicherweise auch Ausnahmen zugunsten Behinderter (Art. 24c VE URG), Sendeunternehmen (Art. 24b URG) und für die Dekompilierung von Computerprogrammen (Art. 21 URG) umfasse. GE zeigt, dass die französische Fassung sich fälschlicherweise auf die Gesamtheit aller im Handel erhältlichen Werkexemplare beziehe.