Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/76: Änderung des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte · 57 Seiten
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AG, FR, BBS, CRUS, DUN, EDK, Gastrosuisse, GRD, GV, HEG GE, KF, die Kirchen, KUB, Memoriav, SBV, SL, SRF, SSV, STS, SwissBanking, Swisscable sind der Ansicht, dass trotz der Ausnahme in Abs. 4 durch das Konzept eines grundsätzlichen Umgehungs verbotes Werken, die keinen Urheberrechtsschutz geniessen, ein technischer Schutz er möglicht wird. Sie lehnen deshalb die Bestimmung in der vorliegenden Form ab. In die gleiche Richtung geht die Eingabe von FRC.
Für UNILU führt die Ausnahme zu einem Widerspruch zwischen Recht und Rechtsdurch setzung.
Als Alternative zur Ausnahme nach Abs. 4 werden verschiedene Vorschläge gemacht, so ein Klagerecht (ASCA) oder ein System von freiwilliger Vereinbarung und Mediation im Falle der Nichteinigung sowie eine Beschränkung auf Ausnahmen im öffentlichem Interes se (AudioVision, GARP, IFPI, MPA, ProCinema, SAFE, SFV, SVV, Swissfilm).
Von Seiten der Bibliotheken und Archive wird festgehalten, dass auch eine Datenmigration zur Erhaltung der Werke als gesetzlich erlaubte Verwendung im Sinne von Abs. 4 anzuse hen sei (BBS, KUB, Memoriav).
Verschiedene Vertreter der Rechteinhaber erachten ein vollständiges Verbot als nicht durchsetzbar und datenschutzrechtlich problematisch. Sie sprechen sich dafür aus, Hand lungen zum privaten Gebrauch generell zu erlauben auch bei illegalen Quellen und stattdessen eine angemessene Vergütung vorzusehen (Action Swiss Music, AdS, ARF, Comedia, SBf, SBKV, SGB, SMV, SSM, Suisseculture, Suissimage, STV, VTS). SPS teilt diese Ansicht. Demgegenüber soll bei Schulen und Betrieben erwartet werden können, dass sie Kopien zu Unterrichts oder Dokumentationszwecken ausschliesslich unter Ver wendung von legal hergestellten Werkexemplaren anfertigen. SBKV, SGB, SMV und SPS schlagen deshalb vor, dass die Vervielfältigung illegaler Werkexemplare ausserhalb des privaten Kreises nicht zulässig sein soll.
Etwas weniger weit geht der Vorschlag von économiesuisse. Danach ist die Ausnahme in Abs. 4 für privaten Eigengebrauch auf jene Fälle zu beschränken, in welchen die techni schen Massnahmen gegenüber einem Konsumenten nicht deklariert worden sind.
Formale Änderungen, zum Beispiel die Ausgestaltung als Ausnahme von Umgehungsver bot statt einer „Nicht Durchsetzung“, werden von AIPPI, DJS, SAV und SFP vorgeschla gen.
Art. 39b Pflichten der Anwender technischer Massnahmen
HGK und SAV stimmen dem Vorschlag zu. Eine Vielzahl der Vernehmlassungen verlan gen jedoch eine Streichung der Bestimmung, so aus Praktikabilitätsgründen (AI, FDP, PdA, Action Swiss Music, AdS, ARF, BSA, Comedia, SBf, SICTA, SKS, SMV, SSM, STV, Suisa, Suisseculture, Swissfilm, Swissperform, VTS), weil eine Selbstregulierung effizien ter sei (IFPI, MPA), sie unnötig sei (ASMP, SVMV), konsumentenschützerischer Natur sei