Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/76: Änderung des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte · 57 Seiten
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3.10 Art. 13 Abs. 2 IGEG
ProLitteris, Suisa, Suissimage und SBVV sind mit der Streichung dieser Bestimmung ein verstanden. Aber auch die anderen Vernehmlassungsteilnehmer lehnen die Streichung nicht ab.
3.11 Übereinkommen des Europarates im Bereich der Rundfunksendung
Der Bundesrat hat anlässlich der aktuellen Revision die Möglichkeit überprüft, gewisse Übereinkommen des Europarates im Bereich der Rundfunksendung zu ratifizieren. Er ver zichtet aufgrund diverser Erwägungen auf eine Ratifizierung. Dieser Teil des Erläute rungsberichts hat zu keinen Bemerkungen Anlass gegeben.
4 Ergebnisse im Einzelnen
4.1 Die Schutzausnahme des Eigengebrauchs
4.1.1 Allgemeine Bemerkungen
Sowohl die Organisationen der Rechteinhaber als auch die der Nutzer unterstreichen die Notwendigkeit einer klaren Abgrenzung der Schutzausnahme für den Eigengebrauch in Bezug auf das Vervielfältigen und Verbreiten von Werken im digitalen Umfeld. Die im Vor entwurf enthaltenen Klarstellungen betreffend das Vervielfältigen für den Eigengebrauch Dritter und das Kopieren ganzer Werkexemplare werden zwar begrüsst, aber als nicht ausreichend angesehen.
Die Unterhaltungsindustrie und die ihr nahe stehenden Kreise weisen darauf hin, dass die Schutzausnahme des Eigengebrauchs Werkverwendungen erlaubt, die im digitalen Be reich zu einer Beeinträchtigung der normalen Verwertung führen. Damit verstosse sie ge gen den so genannten Dreistufenstest für Schutzausnahmen, der sowohl im TRIPS Abkommen als auch in den zu ratifizierenden WIPOAbkom men enthalten ist. Eine Redi mensionierung dieser generalklauselartigen Schutzausnahme sei somit unumgänglich. FBZ, Impressum, Presse Romande und Schweizer Presse sprechen sich ebenfalls für ei ne Eingrenzung des Eigengebrauchs in Bezug auf das Vervielfältigen im digitalen Bereich aus.
Der DUN lehnt dagegen jede Einschränkung des Eigengebrauchs ab und bemerkt, dass die Rechteinhaber über die Leerträgervergütung und den darauf bezogenen Tarifen auch für digitale Werkverwendungen entschädigt werden. Zusammen mit der überwiegenden Mehrheit der Organisationen der Kulturschaffenden und den Verwertungsgesellschaften spricht sich jedoch auch der DUN für zusätzliche Klarstellungen in Bezug auf den Anwen dungsbereich des Eigengebrauchs aus. Die entsprechenden Anregungen weisen aber im