Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2004/79: Bundesbeschluss über die Genehmigung des Haager Übereinkommens über das auf trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung · 44 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 37Fedlex · Erläuternder Bericht
Ob für eine bestimmte Schuld das Trust- oder das trustee-Vermögen haftet, ergibt sich aus dem Truststatut. Haften beide Vermögen, müssen diese separat betrieben werden.
Eine Betreibung nach Artikel 284a SchKG ist gemäss dessen Absatz 2 stets auf Konkurs fortzusetzen. Da sich die Betreibung gegen den trustee in seiner Eigenschaft als Vertreter des Trust richtet, erfasst der Konkurs nur das Trustvermögen, was in Absatz 2 ausdrücklich festgehalten wird. Das persönliche Vermögen des betriebenen trustee unterliegt somit nicht dem Konkursbeschlag und kann nach den gewöhnlichen Regeln ausgesondert werden. Auch die persönlichen Schulden des trustee werden nicht berührt.
Der Vorentwurf des Bundesamtes für Justiz sah ebenfalls die Konkursbetreibung vor. Dieser Umstand stiess sowohl auf Zustimmung als auch auf Kritik. In zwei Stellungnahmen wurde die Auffassung vertreten, der Betreibungsart müsse sich nach dem betreibungsrechtlichen Status des betriebenen trustee richten. Dem ist entgegenzuhalten, dass der betreffende trustee nicht persönlich, sondern als Vertreter des Trust betrieben wird. Die Frage der massgebenden Betreibungsart kann daher nicht vom betreibungsrechtlichen Status des trustee abhängig gemacht werden. In einer anderen Stellungnahme wurde zu Bedenken gegeben, dass Gesellschaften und Stiftungen in der Schweiz nur dann auf Konkurs betrieben werden könnten, wenn sie dem schweizerischen Recht unterstünden, was bei einem Trust nie der Fall sei. Zudem sei in Truststaaten das Trustvermögen lediglich der Einzelvollstreckung unterworfen. Eine Totalliquidation würde die Rechte der zukünftigen Begünstigten vereiteln. Gegenüber diesen Einwänden setzte sich die Überlegung durch, dass bei der Zwangsvollstreckung gegen Rechtsgebilde, die regelmässig einer Vielzahl Gläubiger gegenüberstehen, verhindert werden muss, dass ein Gläubiger den anderen in der Vollstreckung seiner Ansprüche zuvorkommt und damit in unbilliger Weise privilegiert wird. Es soll die gleichzeitige und gleichmässige Befriedigung und damit Gleichbehandlung der Gläubiger gewährleistet werden.
Ob der Konkurs eines Trustvermögens die Auflösung des betreffenden Trust zur Folge hat, bestimmt nicht das SchKG, sondern das jeweilige Truststatut.
Artikel 284b SchKG
Wird ein trustee persönlich, und nicht als Vertreter des Trust, betrieben, wird das Trustvermögen von Amtes wegen aus der Konkursmasse ausgeschieden. Dies bedeutet natürlich nicht, dass die Konkursverwaltung von Amtes nach dem Bestehen eines Trustverhältnisses an einzelnen Vermögenswerten des Konkursiten zu forschen hat. Trustverhältnisse müssen wie andere Rechte an Vermögensstücken, die sich im Besitz des Konkursiten befinden, im Konkurs angemeldet werden (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Betrachtet die Konkursverwaltung ein geltend gemachtes Trustverhältnis als nicht hinreichend ausgewiesen, hat sie in Anwendung von Artikel 242 Absatz 2 SchKG eine Frist zur Klage anzusetzen. Wer zu einer solchen Aussonderungsklage berechtigt ist, ergibt sich aus dem Truststatut. Meist sind es die trustees und die beneficiaries.
Artikel 284b ersetzt Artikel 242a des ersten Vorentwurfs. Dieser enthielt neben dem Text von Art. 284b den Nebensatz: „soweit die Publizitätsvorschriften der Artikel 149c - f IPRG gewahrt wurden“. Dieser Satzteil ist ersatzlos gestrichen worden. Artikel 149c Absatz 3 (die damaligen Art. 149d - f sind im vorliegenden Entwurf wie gesagt nicht mehr vorhanden) sieht lediglich den Schutz der gutgläubigen Gläu-