Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2004/79: Bundesbeschluss über die Genehmigung des Haager Übereinkommens über das auf trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung · 44 Seiten
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Begleitbericht
1 Allgemeiner Teil
1.1 Ausgangslage
Im Jahr 1985 hat die Haager Konferenz für Internationales Privatrecht das Übereinkommen über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung verabschiedet. Die Schweiz war an den Beratungen durch Alfred von Overbeck, Professor an der Universität Freiburg i. Ue. und Direktor des Instituts für Rechtsvergleichung in Lausanne, vertreten. Von ihm stammen der Bericht der Spezialkommission zum Vorentwurf sowie der Begleitbericht zur definitiven Fassung der Konvention.
Das Übereinkommen ist seit dem 1. Januar 1992 in Kraft und gilt zur Zeit für Italien, die Niederlande, Malta, Australien, Kanada, Grossbritannien und Hong-Kong. Seit Anfang Jahr ist es auch in Luxemburg in Kraft. Der Liechtensteiner Landtag wird sich voraussichtlich im kommenden Herbst ebenfalls mit der Frage einer Ratifikation befassen.
Das Bundesamt für Justiz prüfte bereits Anfang der 90er-Jahre die Frage einer Ratifikation des Übereinkommens durch die Schweiz. Nach einem eher negativen Feedback von Seiten der Banken wurde die Frage dann aber zurückgestellt. Gegen Ende des Jahrzehnts wurde die Frage der Ratifikation des Haager Trust-Übereinkommens auf eine Initiative aus Genfer Vermögensverwalterkreisen hin wieder aufgegriffen, und 1999 wurde Prof. Luc Thévenoz, Universität Genf, vom Bundesamt für Justiz mit der Verfassung einer Studie zum Thema beauftragt. Die betreffende Studie liegt seit dem Jahr 2001 in Buchform vor. Das Bundesamt für Justiz hat sich seither eingehend mit der Frage befasst.
Am 8. Mai 2003 reichte der damalige Nationalrat Marc Suter eine (später von Nationalrat Fulvio Pelli übernommene) Motion (03.3233) mit folgendem Antrag ein: „Der Bundesrat wird ersucht,
- rasch das Nötige zur baldigen Ratifikation des Haager Übereinkommens über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung von 1985 einzuleiten.
- möglichst rasch eine Botschaft zur Anpassung des schweizerischen Rechts, namentlich betreffend des Insolvenzrechtes und der Familienstiftungen (Art. 335 ZGB), vorzulegen, um das Rechtsinstitut des Trusts auch für die Schweiz praxistauglich zu machen.“
Der Bundesrat gab dazu folgende Erklärung ab: „Der Bundesrat ist bereit, Punkt 1 der Motion entgegenzunehmen und Punkt 2 der Motion in ein Postulat umzuwandeln.“
Wie aus der Begründung ersichtlich ist, waren dabei mit Punkt 1 der zweite und mit Punkt 2 der erste Motionsantrag gemeint.
Von Mitte Dezember 2003 bis Ende März 2004 führte das Bundesamt für Justiz ein informelles Vorkonsultationsverfahren durch. Dabei wurde den interessierten Wirtschaftsverbänden, ausgewählten Behörden sowie den schweizerischen Rechtsfakultäten ein erster Vorentwurf für eine Anpassungsgesetzgebung im schweizerischen Zivilrecht vorgelegt. Dieser Vorentwurf bildete zusammen mit den