Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2004/79: Bundesbeschluss über die Genehmigung des Haager Übereinkommens über das auf trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung · 44 Seiten

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beim Trust nicht nur die Handlungsfähigkeit, sondern auch die Rechtsfähigkeit auf Organen.

Aufgrund seiner mangelnden Rechtsfähigkeit hat der Trust auch keine formellen Verpflichtungen. Formeller Adressat für Verbindlichkeiten in Zusammenhang mit einem Trust sind die trustees. Dennoch können dem Trust, genauso wie die Rechte am Treugut, auch gewisse Pflichten zugeordnet werden. Dies gilt z.B. für die Verpflichtungen, die sich aus dem Trustzweck ergeben, insbesondere die Leistungspflichten gegenüber den Begünstigten. Diese Verpflichtungen treffen den trustee nur, solange er eine Art Organ des betreffenden Trust ist. Scheidet er aus, wird er von ihnen befreit. Die Verpflichtungen hängen also letztlich am Trustvermögen. Bei Verbindlichkeiten die nicht unmittelbar aus dem Trustzweck resultieren, sondern für den Trust eingegangen werden, handelt der trustee in der Regel in indirekter Stellvertretung und verpflichtet sich somit persönlich. Der trustee hat in diesen Fällen jedoch einen Anspruch auf Schadloshaltung, der sich wieder an den jeweiligen Inhaber des Treuguts richtet. Auch hier kann von einer Verpflichtung des Trust gesprochen werden. Die Trustbestimmungen können darüber hinaus vorsehen, dass der trustee, quasi in direkter Vertretung, das Treugut unmittelbar verpflichten kann. In gewissen Rechtsordnungen (z.B. Québec) verpflichtet der trustee ausschliesslich das Trustvermögen.

1.2.5.3 Aussonderbarkeit im Konkurs

Als verselbständigtes Zweckvermögen muss das Treugut getrennt vom Privatvermögen der trustees verwaltet werden und umfasst auch allfällige Surrogate der ursprünglich gewidmeten Vermögenswerte sowie sämtliche Erträge. Es ist darüber hinaus dem Zugriff der Gläubiger des trustee entzogen und kann im Konkurs des Letzteren ausgesondert werden.

1.2.5.4 Stellung des Begünstigten

Ein Merkmal, das den Trust zwar nicht vom Wesen, jedoch von der üblichen Erscheinungsform der Stiftung des ZGB unterscheidet, ist, dass ein allfälliger Begünstigter (beneficiary) sowohl allfällige Ansprüche auf Leistungen aus dem Treugut als auch die pflichtgemässe Verwaltung des Trust durch die trustees gerichtlich einklagen kann. Der beneficiary verfügt also nicht nur über einen klagbaren Anspruch bezüglich seiner Begünstigung, sondern auch über gewisse Kontroll- und Aufsichtsbefugnisse, was ihn ebenfalls zu einer Art Organ macht. Die beneficiaries teilen diese organähnliche Stellung mit den Co-trustees des zu beaufsichtigenden trustee, denen dieselben Befugnisse zustehen.

1.2.5.5 Tracing

Die Aufsichtsbefugnisse der einzelnen beneficiaries und Co-trustees beinhalten auch ein Klagerecht auf Herausgabe von Treugut oder dessen Surrogaten bei pflichtwidriger Vermengung mit dem Privatvermögen des trustee oder pflichtwidriger Veräusserung (sog. tracing). Im letztgenannten Fall besteht zusätzlich ein klagbarer Herausgabeanspruch gegen den Erwerber, sofern dieser bösgläubig oder unentgeltlich er-