Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2004/79: Bundesbeschluss über die Genehmigung des Haager Übereinkommens über das auf trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung · 44 Seiten
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anderen Seite eine international anerkannte Bankenaufsichts- und Geldwäschereigesetzgebung anzubieten.
Die Schweiz kommt auch in anderer Form mit Trusts in Berührung: Schweizer Banken sind oft Gläubiger oder Vertreter von Gläubigern in Anleihen, welche vom Schuldner durch Rückzahlung in einen Trust zugunsten der Gläubiger vorzeitig getilgt werden (sog. "defeasance"). Schweizer Privatpersonen oder institutionelle Anleger investieren vermehrt in Anlagefonds, welche zum Teil in der Form von investment trusts organisiert sind. Beitragszahlungen von ausländischen Firmen und deren Arbeitnehmern werden oft an Trusts als berufliche Vorsorgeeinrichtungen geleistet. Zudem werden gelegentlich Abgangsentschädigungen für Schweizer, welche im Ausland für multinationale Unternehmen tätig sind, in Trusts einbezahlt, damit der Angestellte die ihm zustehenden Beträge erst nach Ablauf des Konkurrenzverbots erhält.
1.2.5 Wirkungen und Rechtsnatur des Trust
1.2.5.1 Unterschiede zur Treuhand
Wie sich aus den bisherigen Ausführungen ergibt, stellt der Trust ein Treuhandverhältnis dar. Dieses unterscheidet sich jedoch von der schweizerischen Treuhand (fiducia) in zwei wesentlichen Punkten: Zum einen beruht der Trust nicht auf einem Vertrag, sondern einem einseitigen Rechtsgeschäft, das wie gesagt auch Gegenstand eines Testaments bilden kann. Eine Zustimmung des designierten trustee ist für die Entstehung des Trust nicht erforderlich. Nimmt der designierte trustee sein Amt nicht an, wird durch eine dazu ermächtigte Person oder eine Behörde ein anderer trustee bestimmt. Der andere wesentliche Unterschied zur Treuhand besteht darin, dass der Trust, von Sonderfällen abgesehen, als Rechtsverhältnis nicht an die jeweilige Person von Treugeber und Treuhänder gebunden ist, sondern ein verselbständigtes Sondervermögen bildet. Er ist ein eigenständiges Rechtsgebilde, das in Bestand und Identität von den an ihm beteiligten Personen unabhängig ist. Der Treugeber (settlor) hat, von den Sonderfällen abgesehen, wo er sich eine Weisungsbefugnis oder gar ein Widerrufsrecht vorbehält, auf den einmal entstandenen Trust keinen Einfluss mehr, und der Treuhänder (trustee) kann wie ein Organ einer juristischen Person ausgewechselt werden, ohne dass der Trust dadurch in seinem Bestand oder seiner Identität berührt würde.
1.2.5.2 Unterschiede zur Stiftung
Die genannten Unterscheidungsmerkmale zur Treuhand lassen starke Parallelen des Trust zur Stiftung des Schweizerischen Zivilgestzbuches (ZGB, SR 210) erkennen. Wie bei dieser geht es beim Trust um eine Widmung von Vermögenswerten, die in der Folge ein verselbständigtes Zweckvermögen bilden. Der eigentliche Wesensunterschied zur Stiftung besteht darin, dass der Trust nicht selber das formelle Subjekt des durch die Widmung entstandenen Zweckvermögens bildet. sondern das Eigentum hieran vielmehr bei den trustees liegt. Dem Trust wird vom angloamerikanischen Recht grundsätzlich keinerlei Rechtsfähigkeit und damit auch keine Vermögensfähigkeit zugestandenwomit er das Eigentum an seinem Vermögen nur indirekt, über die trustees, ausüben kann, welche diesbezüglich so etwas wie stellvertretende Vermögenssubjekte darstellen. Im Unterschied zur Stiftung beruht also