Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2004/79: Bundesbeschluss über die Genehmigung des Haager Übereinkommens über das auf trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung · 44 Seiten

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eingegangenen Stellungnahmen die Basis für die im vorliegenden Verfahren unterbreitete Vorlage.

1.2 Der Trust

1.2.1 Begriff und Arten

Beim Trust handelt es sich um ein historisch gewachsenes Rechtsinstitut, das ursprünglich aus England stammt und dementsprechend seinen Verbreitungsschwerpunkt in den common law-Staaten hat. Der Begriff bezeichnet ein Rechtsverhältnis, bei dem bestimmte Vermögenswerte treuhänderisch auf eine oder mehrere Personen (trustees) übertragen werden, welche diese zu verwalten und für einen vom Treugeber (settlor) vorgegebenen Zweck zu verwenden haben. Letzterer kann allgemeiner Natur sein (sog. purpose trust) oder die Begünstigung bestimmter Personen (beneficiaries) beinhalten (sog. private trust).

Sollen mit dem Trust einzelne Personen begünstigt werden, wird danach unterschieden, ob die Frage, wer welche Leistungen erhalten soll, im Voraus festgelegt wird oder ins Ermessen der trustees gestellt wird. Im einen Fall spricht man von einem fixed interest trust, im anderen Fall von einem discretionary trust. Der settlor hat auch die Möglichkeit, sich selber begünstigen. Er kann sich darüber hinaus das Recht vorbehalten, den Trust zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzulösen und das verbleibende Vermögen an sich zu ziehen. Besteht ein entsprechender Vorbehalt, spricht man von einem revocable trust.

Der Trust kann entweder durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden oder durch ein Testament errichtet werden. Das Trustrecht unterscheidet zwischen express und implied trusts, je nachdem ob die Errichtung durch ausdrückliche Willensäusserung oder durch konkludentes Handeln erfolgt ist. An gewisse Verhaltensweisen knüpft das Trustrecht eine widerlegbare Absichtsvermutung. Trusts, die aufgrund einer solchen Vermutung entstehen, nennt man resulting trusts.

Von implied und resulting trusts zu unterscheiden sind die sog. constructive trusts. Bei diesen geht es nicht mehr um rechtsgeschäftlich errichtete Trusts, sondern um die analoge Anwendung von Trustrecht auf andere Rechtsverhältnisse. Die Rechtsordnungen des common law sehen bei der Regelung gewisser Rechtsverhältnisse Wirkungen vor, die dem Trustrecht entnommen sind. Einer der wichtigsten Anwendungsfälle sind die sog. fiduciary relationships, d.h. Rechtsbeziehungen, die durch ein besonderes Treueverhältnis geprägt sind. Hier gilt, dass der „Fiduziar“ Gewinne aus Geschäften, die er für sich selbst geführt hat, die aber ihrer Natur nach dem „Fiduzianten“ zukommen, an diesen herauszugeben hat und bezüglich seiner Herausgabepflicht wie ein trustee behandelt wird, mit der Konsequenz, dass seine Haftung nach trustrechtlichen Grundsätzen ausgestaltet ist und dass die betreffenden Vermögenswerte samt Erträgen und Surrogaten dem Zugriff seiner Gläubiger entzogen sind (dazu unten, Ziff. 1.2.5). Als „Fiduziare“ gelten hier v.a. Personen, die vertraglich oder gesetzlich mit der Verwaltung eines Vermögens betraut sind.

1.2.2 Verwendungszwecke des Trust

Das Rechtsinstitut des Trust erfüllt in seinen Heimatrechtsordnungen eine Vielzahl von Funktionen und spielt dadurch im Rechtsleben der betreffenden Staaten eine