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Vernehmlassung 2004/8: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 1 · 98 Seiten
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alversicherungsnummer, welche als „nichtsprechende“ Versichertennummer bzw. als eindeutiger Personenidentifikator die bisherigen AHV-Nummern ersetzen wird, an. Die Verwendung dieser Nummer hätte den Vorteil, dass die versicherte Person für alle Sozialversicherungen eine identische Nummer benützt, welche unabhängig
von Versicherer und Wohnkanton bestehenbleibt. Denkbar ist aber auch die
Schaffung einer eigenen Nummer für die Krankenversicherung.
Artikel 42a Absatz 2 (neu)
In Absatz 2 wird den Hauptverwendungszweck der Karte definiert. Er beschränkt sich auf den administrativen Bereich zur Vereinfachung der Rechnungsstellung der Leistungen, die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vergütet werden. Sobald alle Versicherten im Besitz einer solchen Karte sind und ein Grossteil
der Leistungserbringer mit dem dafür nötigen System ausgestattetist, können die Leistungen nur noch über dieses Kartensystem in Rechnung gestellt und zurückerstattet werden. Der Leistungserbringer wäre somit verpflichtet, die Karte zu verwenden, wie im Übrigen auch die versicherte Person, wenn sie eine Leistungsrtickerstattunggeltendmachen will. Der Ausdruck „Benutzerschnittstelle“sagt aus, dass der Benutzer durch die Bedienung einer Schnittstelle (Tastatur, Maus etc.) Zugriff auf die Daten der Karte erhalten muss.
Das Prinzip des Tiers garant gemäss Artikel 42 Absatz 1 KVG muss mit der Einführung der Versicherungskarte nicht de facto aufgegeben werden. Die beiden Systeme können ohne weiteres nebeneinander bestehen.
Artikel 42a Absatz 3 (neu)
Absatz 3 enthältdie Kompetenzdelegationan den Bundesrat,damitdieserdie
Regelung von Einzelheiten erlassen kann. Wie unter Ziffer 2.5.2 ausgeführt bestehen im Europäischen Raum Bestrebungen zur Einführung der Versichertenkarte. Die Rückseite der schweizerischen Versichertenkarte könnte deshalb für die
europäische Krankenversicherungskarte verwendet werden.
Artikel 42a Absatz4 (neu)
Das informationelle Selbstbestimmungsrecht bezüglich medizinischer Daten ist Teil des verfassungsmässig garantierten Grundrechtsschutzes von Artikel 13 BV (Schutz der Privatsphäre). Medizinische Daten sind besonders schützenswerte Personendaten im Sinne des Datenschutzgesetzes.Das Selbstbestimmungsrechtdes Versicherten über seine medizinischen Daten würde eingeschränkt, wenn die Speicherung bzw. der Zugang zu Notfalldaten obligatorischerklärt würde. Die Aufnahme und der Zugriff auf Notfalldaten können deshalb nur im Einverständnis mit der versicherten Personen erfolgen. Dabei legt der Bundesrat nach Anhören der interessierten Kreise diese Daten fest.
Artikel 60 Absatz 4
Die bisher auf Verordnungsstufe geregelteErstellung des Geschäftsberichts durch die Versicherer soll neu auf Gesetzesstufe geregelt werden. Der Bundesrat soll zusätzlich festlegen, in welchen Fällen eine Konzernrechnung zu erstellen ist.